Artikel 4 VO (EU) 2021/953
Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten errichten und pflegen einen Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU
(2) Der Vertrauensrahmen stützt sich auf eine Public-Key-Infrastruktur und ermöglicht die zuverlässige und sichere Ausstellung und Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate. Der Vertrauensrahmen ermöglicht die Aufdeckung von Betrug, insbesondere von Fälschungen. Ferner wird durch ihn auch der Austausch von Zertifikatswiderrufslisten mit den eindeutigen Zertifikatkennungen widerrufener Zertifikate ermöglicht. Derartige Zertifikatswiderrufslisten dürfen keine weiteren personenbezogenen Daten enthalten. Die Überprüfung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate und gegebenenfalls der Zertifikatwiderrufslisten hat nicht zur Folge, dass der Aussteller von der Überprüfung unterrichtet wird.
(3) Mit dem Vertrauensrahmen wird angestrebt, die Interoperabilität mit auf internationaler Ebene eingerichteten technologischen Systemen sicherzustellen.
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