Artikel 5 VO (EU) 2021/953

Impfzertifikat

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt Personen, denen ein COVID-19-Impfstoff verabreicht wurde, entweder automatisch oder auf Antrag dieser Personen Impfzertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aus. Die betreffenden Personen werden über ihr Recht auf Ausstellung eines Impfzertifikats unterrichtet.

(2) Das Impfzertifikat enthält folgende Kategorien personenbezogener Daten:

a)
Identität des Inhabers;
b)
Informationen über den COVID-19-Impfstoff und die dem Inhaber verabreichte Anzahl der Dosen, unabhängig vom Mitgliedstaat, in dem diese Dosen verabreicht wurden;
c)
Zertifikatmetadaten, z. B. Zertifikataussteller oder eine eindeutige Zertifikatkennung.

Die personenbezogenen Daten werden in das Impfzertifikat gemäß den spezifischen Datenfeldern nach Nummer 1 des Anhangs aufgenommen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Nummer 1 des Anhangs durch Änderung oder Streichung von Datenfeldern oder durch Hinzufügung von Datenfeldern, die unter die unter die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dieses Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen, zu ändern, wenn eine solche Änderung erforderlich ist, um die Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Impfzertifikats zu überprüfen und zu bestätigen, wenn wissenschaftliche Fortschritte hinsichtlich der Eindämmung der COVID-19-Pandemie erzielt wurden, oder um die Interoperabilität mit internationalen Standards sicherzustellen.

(3) Das Impfzertifikat wird nach der Verabreichung jeder einzelnen Dosis in einem sicheren und interoperablen Format nach Artikel 3 Absatz 2 ausgestellt, und daraus geht eindeutig hervor, ob das Impfprogramm abgeschlossen wurde oder nicht.

(4) Wenn angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zwecks Gewährleistung der Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erforderlich machen, findet das in Artikel 13 genannte Verfahren auf die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

(5) Wenn Mitgliedstaaten Impfnachweise anerkennen, um im Einklang mit dem Unionsrecht eingeführte Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 aufzuheben, erkennen sie unter denselben Bedingungen auch gültige Impfzertifikate an, die von anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung für einen COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurden, dessen Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigt wurde.

Die Mitgliedstaaten können zu demselben Zweck Impfzertifikate anerkennen, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung für einen COVID-19-Impfstoff, für dessen Inverkehrbringen die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach der Richtlinie 2001/83/EG eine Genehmigung erteilt hat, einen COVID-19-Impfstoff, dessen Inverkehrbringen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorübergehend gestattet wurde, oder einen COVID-19-Impfstoff, der das Verfahren der Notfallzulassung der WHO durchlaufen hat, ausgestellt wurden.

Erkennen die Mitgliedstaaten Impfzertifikate für einen in Unterabsatz 2 genannten COVID-19-Impfstoff an, so erkennen sie zu gleichen Bedingungen auch Impfzertifikate an, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung für den selben COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurden.

Die Mitgliedstaaten können Impfzertifikate auch für Personen ausstellen, die an von den Ethikkommissionen und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigten klinischen Prüfungen eines COVID-19-Impfstoffs teilnehmen, unabhängig davon, ob der Teilnehmer den COVID-19-Impfstoffkandidaten oder die der Kontrollgruppe verabreichte Dosis erhalten haben. Die Informationen über den COVID-19-Impfstoff, die in die spezifischen Datenfelder des Impfzertifikats gemäß Nummer 1 des Anhangs aufzunehmen sind, dürfen die Integrität der klinischen Prüfung nicht beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten können Impfzertifikate anerkennen, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 4 ausgestellt wurden, um im Einklang mit dem Unionsrecht eingeführte Beschränkungen der Freizügigkeit zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 aufzuheben, es sei denn, ihre Anerkennungsfrist ist abgelaufen oder sie wurden nach Abschluss der klinischen Prüfung widerrufen, insbesondere wenn für den COVID-19-Impfstoff anschließend keine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde oder wenn die Impfzertifikate für ein der Kontrollgruppe verabreichtes Placebo im Rahmen einer Blindstudie ausgestellt wurden.

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