Artikel 6 VO (EU) 2021/953

Testzertifikat

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt Personen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet wurden, entweder automatisch oder auf Antrag dieser Personen Testzertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b aus. Die betreffenden Personen werden über ihr Recht auf Ausstellung eines Testzertifikats unterrichtet.

(2) Das Testzertifikat enthält folgende Kategorien personenbezogener Daten:

a)
Identität des Inhabers;
b)
Informationen über den NAAT-Test oder Antigentest, dem sich der Inhaber unterzogen hat;
c)
Zertifikatmetadaten, z. B. Zertifikataussteller oder eine eindeutige Zertifikatkennung.

Die personenbezogenen Daten werden in das Testzertifikat gemäß den spezifischen Datenfeldern nach Nummer 2 des Anhangs aufgenommen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Nummer 2 des Anhangs durch Änderung oder Streichung von Datenfeldern oder durch Hinzufügung von Datenfeldern, die unter die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen, zu ändern, wenn eine solche Änderung erforderlich ist, um die Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Testzertifikats zu überprüfen und zu bestätigen, wenn wissenschaftliche Fortschritte hinsichtlich der Eindämmung der COVID-19-Pandemie erzielt wurden, oder um die Interoperabilität mit internationalen Standards sicherzustellen.

(3) Das Testzertifikat wird in einem sicheren und interoperablen Format nach Artikel 3 Absatz 2 ausgestellt.

(4) Wenn angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zwecks Gewährleistung der Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erforderlich machen, findet das in Artikel 13 genannte Verfahren auf die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

(5) Verlangen Mitgliedstaaten zur Aufhebung der im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Grenzgemeinschaften zur Eindämmung der Verbreitung von SARS-CoV-2 eingeführten Beschränkungen der Freizügigkeit den Nachweis, dass die betreffende Person auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet wurde, so erkennen sie zu gleichen Bedingungen auch Testzertifikate mit einem negativen Testergebnis an, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt werden.

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