Artikel 7 VO (EU) 2021/953

Genesungszertifikat

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt auf Antrag nach einem positiven Ergebnis eines NAAT-Tests, der von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführt wurde, Genesungszertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c aus.

Die Mitgliedstaaten können auf Antrag auch nach einem positiven Ergebnis eines in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführten Antigen-Schnelltests, der von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal durchgeführt wurde, Genesungszertifikate nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ausstellen.

Die Mitgliedstaaten können Genesungszertifikate auf der Grundlage von Antigentests ausstellen, die von Fachkräften im Gesundheitswesen oder von geschultem Testpersonal am 1. Oktober 2021 oder danach durchgeführt wurden, sofern der verwendete Antigentest zum Zeitpunkt der Erstellung des positiven Testergebnisses in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt war.

Genesungszertifikate dürfen frühesten elf Tage nach dem Datum ausgestellt werden, an dem eine Person das erste Mal einem NAAT-Test oder einem Antigentest unterzogen wurde, der ein positives Ergebnis erbracht hat.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anzahl der Tage, nach denen ein Genesungszertifikat auszustellen ist, auf der Grundlage von Leitlinien des Gesundheitssicherheitsausschusses nach Artikel 3 Absatz 11 oder auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, die vom ECDC überprüft wurden, zu ändern.

(2) Das Genesungszertifikat enthält folgende Kategorien personenbezogener Daten:

a)
Identität des Inhabers;
b)
Informationen über frühere SARS-CoV-2-Infektionen des Inhabers nach einem positiven Testergebnis;
c)
Zertifikatmetadaten, z. B. Zertifikataussteller oder eine eindeutige Zertifikatkennung.

Die personenbezogenen Daten werden in das Genesungszertifikat gemäß den spezifischen Datenfeldern nach Nummer 3 des Anhangs aufgenommen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Nummer 3 des Anhangs durch Änderung oder Streichung von Datenfeldern oder durch Hinzufügung von Datenfeldern, die unter die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dieses Absatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen, zu ändern, wenn eine solche Änderung erforderlich ist, um die Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Genesungszertifikats zu überprüfen und zu bestätigen, wenn wissenschaftliche Fortschritte hinsichtlich der Eindämmung der COVID-19-Pandemie erzielt wurden, oder um die Interoperabilität mit internationalen Standards sicherzustellen.

(3) Das Genesungszertifikat wird in einem sicheren und interoperablen Format nach Artikel 3 Absatz 2 ausgestellt.

(4) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 11 herausgegebenen Leitlinien wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erlassen, um die Ausstellung eines Genesungszertifikats auf der Grundlage eines positiven Antigentests, eines Antikörpertests einschließlich eines serologischen Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 oder anderer wissenschaftlich validierter Methoden zu ermöglichen. Durch solche delegierten Rechtsakte wird auch Nummer 3 des Anhangs geändert, indem Datenfelder hinzugefügt, geändert oder gelöscht werden, die unter die in Absatz 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen.

(5) Nach Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 4 veröffentlicht die Kommission die vom Gesundheitssicherheitsausschuss zu erstellende Liste der Antikörpertests, auf deren Grundlage ein Genesungszertifikat ausgestellt werden kann, einschließlich etwaiger Aktualisierungen.

(6) In dem Bericht gemäß Artikel 16 Absatz 1 bewertet die Kommission vor dem Hintergrund der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ob der Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels zweckmäßig und durchführbar ist. Bevor sie diesen Bericht vorlegt, holt die Kommission regelmäßig Leitlinien gemäß Artikel 3 Absatz 11 zu den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Grad der Standardisierung in Bezug auf die mögliche Ausstellung von Genesungszertifikaten auf der Grundlage von Antikörpertests einschließlich eines serologischer Tests auf Antikörper gegen SARS-CoV-2 ein, wobei auch die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit solcher Tests zu berücksichtigen sind.

(7) Wenn angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder zwecks Gewährleistung der Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erforderlich machen, findet das in Artikel 13 genannte Verfahren auf die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

(8) Erkennen Mitgliedstaaten zur Befreiung von den im Einklang mit dem Unionsrecht zur Eindämmung der Verbreitung von SARS-CoV-2 eingeführten Beschränkungen der Freizügigkeit den Nachweis der Genesung von einer SARS-CoV-2-Infektion an, erkennen sie unter denselben Bedingungen gültige Genesungszertifikate an, die von anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt werden.

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