Artikel 8 VO (EU) 2021/953

COVID-19-Zertifikate und andere von einem Drittland ausgestellte Dokumente

(1) Wurde in einem Drittland ein Impfzertifikat für einen verabreichten COVID-19-Impfstoff ausgestellt, der einem der in Artikel 5 Absatz 5 genannten COVID-19-Impfstoffe entspricht, und wurden den Behörden eines Mitgliedstaats alle erforderlichen Informationen, einschließlich eines zuverlässigen Impfnachweises, übermittelt, so können diese Behörden der betreffenden Person auf Antrag ein Impfzertifikat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ausstellen. Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, ein Impfzertifikat für einen COVID-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist.

(2) Die Kommission darf einen Durchführungsrechtsakt erlassen in dem festgelegt wird, dass COVID-19-Zertifikate, die von einem Drittstaat im Einklang mit Standards und technologischen Systemen ausgestellt werden, die mit dem Vertrauensrahmen für das digitale COVID-Zertifikat der EU interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats ermöglichen, und die die im Anhang aufgeführten Daten enthalten, als den von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig zu betrachten sind, um den Inhabern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union zu erleichtern.

Bevor sie einen solchen Durchführungsrechtsakt annimmt, prüft die Kommission, ob die von einem Drittland ausgestellten COVID-19-Zertifikate die in diesem Absatz genannten Bedingungen erfüllen.

Der Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission macht die Liste der gemäß diesem Unterabsatz erlassenen Durchführungsrechtsakte öffentlich zugänglich.

(3) Die Anerkennung der in dem vorliegenden Artikel genannten Zertifikate durch die Mitgliedstaaten unterliegt Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 8.

(4) Erkennten die Mitgliedstaaten ein von einem Drittstaat ausgestelltes Impfzertifikat für einen in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten COVID-19-Impfstoff an, so erkennten sie auch von anderen Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung ausgestellte Zertifikate für denselben COVID-19-Impfstoff unter denselben Bedingungen an.

(5) Dieser Artikel gilt für COVID-19-Zertifikate und andere Dokumente, die von den in Artikel 355 Absatz 2 AEUV genannten und in dessen Anhang II aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten sowie von den Färöern ausgestellt wurden. Dieser Artikel gilt nicht für COVID-19-Zertifikate und andere Dokumente, die in den in Artikel 355 Absatz 2 AEUV genannten und in dessen Anhang II aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten oder auf den Färöern im Auftrag eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden.

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