Artikel 9 VO (EU) 2021/953

Technische Spezifikationen

(1) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des mit dieser Verordnung geschaffenen Vertrauensrahmens erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen und Vorschriften, um

a)
die in Artikel 3 Absatz 1genannten Zertifikate sicher auszustellen und zu überprüfen;
b)
die Sicherheit der personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Art der Daten zu gewährleisten;
c)
die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zertifikate, einschließlich des Codierungssystems und sonstiger relevanter Elemente, zu füllen;
d)
die gemeinsame Struktur der eindeutigen Zertifikatkennung festzulegen;
e)
einen gültigen, sicheren und interoperablen Strichcode zu erstellen;
f)
anzustreben, die Interoperabilität mit internationalen Standards und technologischen Systemen zu gewährleisten;
g)
die Zuständigkeiten zwischen Verantwortlichen und im Hinblick auf Auftragsverarbeiter gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/679 zu übertragen;
h)
den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den in für Menschen lesbarer Form vorliegenden Informationen, die in den Zertifikaten in digitaler Form und in Papierform enthalten sind, gemäß den im Unionsrecht enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen sicherzustellen.

(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, insbesondere zur Gewährleistung der rechtzeitigen Umsetzung des Vertrauensrahmens, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Gemäß diesem Absatz erlassene Durchführungsrechtsakte bleiben für die Geltungsdauer dieser Verordnung in Kraft.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.