Artikel 1 VO (EU) 2021/954
Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen an, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder ihren Wohnsitz haben und gemäß Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind.
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