ANHANG VI VO (EU) 2021/955
DATEN, DIE FÜR DIE EINRICHTUNG UND DAS FÜHREN DER ZENTRALEN DATENBANK ÜBER DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN VERTRIEB VON AIF UND OGAW AN DIE ESMA ZU ÜBERMITTELN SIND
Nummer | Feld | Zu meldender Inhalt | Zu verwendender Standard und zu verwendendes Format |
---|---|---|---|
1 | Bezeichnung des Fonds | Vollständige Bezeichnung des Fonds | {ALPHANUM-350} |
2 | Nationale Kennnummer des Fonds | Eindeutige Kennung des Fonds | {ALPHANUM-35} |
3 | LEI des Fonds | Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) des Fonds | {LEI} |
4 | ISIN der Anteilsklasse | Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number, ISIN) der Anteilsklasse | {ISIN} |
5 | Name der Verwaltungsgesellschaft | Vollständiger Name der Verwaltungsgesellschaft | {ALPHANUM-350} |
6 | LEI der Verwaltungsgesellschaft | Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) der Verwaltungsgesellschaft | {LEI} |
7 | Nationale Kennnummer der Fondsverwaltungsgesellschaft | Von der zuständigen Behörde zugewiesene eindeutige Kennung der Fondsverwaltungsgesellschaft | {ALPHANUM-35} |
8 | Fondsart | Art des Fonds |
Auswahl aus vordefinierten Feldern:
|
9 | Übermittelnder Mitgliedstaat | Name des übermittelnden Mitgliedstaats | {LÄNDERCODE_2} |
10 | Aufnahmemitgliedstaat | Die zuständigen Behörden müssen alle Aufnahmemitgliedstaaten angeben, in denen der Fonds für den Vertrieb mitgeteilt wurde. | {LÄNDERCODE_2} |
11 | Datum der Mitteilung |
Für jeden Aufnahmemitgliedstaat muss die zuständige Behörde angeben, wann sie die Mitteilung des Vertriebs des Fonds an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt hat. |
{DATUMSFORMAT} |
12 | Datum des Widerrufs der Mitteilung | Für jeden Aufnahmemitgliedstaat muss die zuständige Behörde angeben, wann sie den Widerruf der Mitteilung des Vertriebs des Fonds an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt hat. | {DATUMSFORMAT} |
13 | Meldeunterlagen gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG sowie Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU | Die zuständigen Behörden müssen den Dateinamen angeben, der für die Übermittlung der Meldeunterlagen verwendet wurde. | Format, das eine Analyse des Inhalts der Unterlagen ermöglicht, ohne dass die Unterlagen in ein anderes Format umgewandelt werden müssen. |
14 | Sprache der Meldeunterlagen | Sprache, in der die Meldeunterlagen verfasst sind | {SPRACHE} |
15 | Unterlagen für den Widerruf einer Mitteilung gemäß Artikel 93a Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG sowie Artikel 32a Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU | Falls zutreffend, ist der Dateiname anzugeben, der für die Übermittlung der Unterlagen für den Widerruf einer Mitteilung verwendet wurde. | Format, das eine Analyse des Inhalts der Unterlagen ermöglicht, ohne dass die Unterlagen in ein anderes Format umgewandelt werden müssen. |
16 | Sprache der Unterlagen für den Widerruf einer Mitteilung | Sprache, in der die Unterlagen für den Widerruf einer Mitteilung verfasst sind. | {SPRACHE} |
17 | Vertrieben | Die zuständigen Behörden müssen, sofern bekannt, angeben, ob der Fonds tatsächlich vertrieben wird. |
Auswahl aus vordefinierten Feldern:
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18 | Form des Fonds | Die zuständigen Behörden müssen angeben, ob der Fonds intern verwaltet wird. |
Auswahl aus vordefinierten Feldern:
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Nummer | Zeichen | Datentyp | Definition |
---|---|---|---|
1 | {ALPHANUM-n} | Bis zu n alphanumerische Zeichen | Freitextfeld |
2 | {LEI} | 20 alphanumerische Zeichen | Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) gemäß ISO 17442 |
3 | {ISIN} | 12 alphanumerische Zeichen | Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number, ISIN) gemäß ISO 6166 |
4 | {LÄNDERCODE_2} | Zwei alphanumerische Zeichen | Aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 |
5 | {SPRACHE} | Zweistelliger Buchstabencode | ISO 639-1 |
6 | {DATUMSFORMAT} | Daten im Format JJJJ-MM-TT; Daten sind in koordinierter Weltzeit (Coordinated Universal Time, UTC) zu melden | Datumsformat nach ISO 8601 |
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