Artikel 4 VO (EU) 2021/966

Die Abweichung wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

1.
Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.
2.
Folgender Vermerk ist in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung einzutragen: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) 2021/966” .
3.
Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Erklärungen zum Ursprung ausgefertigt wurden, mit Kopien dieser Bescheinigungen. Diese Berichte werden der Kommission 6 Monate, 18 Monate und 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt.
4.
Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission gleichzeitig mit den in Absatz 3 genannten Berichten einen Bericht mit ausführlichen Informationen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen:

a)
zur Einhaltung der Vorschriften über den Ursprung der Erzeugnisse und der damit verbundenen Verfahren;
b)
für die zwecks Anwendung der Präferenzregelungen im Rahmen des APS erforderliche Verwaltungszusammenarbeit.

Die von den zuständigen Behörden von Cabo Verde zu übermittelnden Angaben sind in Anhang III aufgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.