Artikel 5 VO (EU) 2021/966
Kommen die zuständigen Behörden ihrer Berichterstattungspflicht nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 nicht innerhalb der gesetzten Fristen nach, so sendet die Kommission den zuständigen Behörden von Cabo Verde ein Erinnerungsschreiben, in dem sie diese auffordert, die erforderlichen Angaben innerhalb von 10 Arbeitstagen zu übermitteln. Reagieren die zuständigen Behörden von Cabo Verde nicht innerhalb der gesetzten Frist auf dieses Ersuchen, so kann die Kommission die in dieser Verordnung vorgesehene Abweichung aussetzen. Eine solche Aussetzung darf den in dieser Verordnung und in ihren Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Zeitraum nicht verlängern. Diese Aussetzung wird den zuständigen Behörden von Cabo Verde mitgeteilt und im Amtsblatt (Reihe C) veröffentlicht.
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