Artikel 1 VO (EU) 2021/970
(1) Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, die geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben zollamtlich zu erfassen. Diese Waren werden derzeit unter den KN-Codes 73181290, 73181491, 73181499, 73181558, 73181568, 73181582, 73181588, ex73181595 (TARIC-Codes 7318159519 und 7318159589), ex73182100 (TARIC-Codes 7318210031, 7318210039, 7318210095 und 7318210098) und ex73182200 (TARIC-Codes 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht und haben ihren Ursprung in der Volksrepublik China.
(2) Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Alle interessierten Parteien können innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung schriftlich Stellung nehmen, sachdienliche Beweise vorlegen oder eine Anhörung beantragen.
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