Präambel VO (EU) 2021/970

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Anschluss an einen Antrag, der am 6. November 2020 vom European Industrial Fasteners Institute (im Folgenden „EIFI” oder „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl entfallen, veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) am 21. Dezember 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union (im Folgenden „Antidumpingverfahren” ).
1.
ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE
(2)
Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware” ) handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nichtrostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ausgenommen Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” oder „betroffenes Land” ). Diese Ware wird derzeit unter den KN-Codes 73181290, 73181491, 73181499, 73181558, 73181568, 73181582, 73181588, ex73181595 (TARIC-Codes 7318159519 und 7318159589), ex73182100 (TARIC-Codes 7318210031, 7318210039, 7318210095 und 7318210098) und ex73182200 (TARIC-Codes 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben.
2.
ANTRAG
(3)
Am 22. Januar 2021 reichte der Antragsteller einen Antrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf zollamtliche Erfassung ein. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an rückwirkend eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind.
(4)
Am 11. März 2021 legte der Antragsteller aktualisierte Einfuhrstatistiken zur Unterstützung seines Antrags auf zollamtliche Erfassung vor.
(5)
Zwei Einführer/Vertreiber von Verbindungselementen (Roth Blaas Srl und Eurotec GmbH) sowie ein Verband, der Vertreiber von Verbindungselementen vertritt (im Folgenden „European Fasteners Distributor Association” oder „EFDA” ), übermittelten Stellungnahmen zu dem Antrag. Der EFDA beantragte eine Anhörung, die am 9. März 2021 stattfand. Roth Blaas Srl und die Eurotec GmbH beantragten ebenfalls eine Anhörung, die am 11. Mai 2021 stattfand.
3.
GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(6)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können, sofern sämtliche Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union angeordnet werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist.
(7)
Der Antragsteller brachte vor, dass es ausgehend von den zur Verfügung stehenden statistischen Daten in dem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum (Juli 2019 bis Juni 2020) (im Folgenden „UZ” ) der laufenden Untersuchung zu einem erheblichen Anstieg der Einfuhren gekommen sei, der die Abhilfewirkung der möglichen endgültigen Zölle wahrscheinlich ernsthaft beeinträchtigen würde. Überdies argumentierte der Antragsteller, dass die Einführer auch angesichts des bereits länger anhaltenden Dumpings mit der betroffenen Ware(3) ebenfalls Kenntnis von den Dumpingpraktiken in den betroffenen Ländern gehabt hätten oder hätten haben müssen.
(8)
Die Kommission prüfte den Antrag im Lichte des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Die Kommission prüfte, ob die Einführer von dem Dumping, von seinem Ausmaß und von der mutmaßlichen oder festgestellten Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie untersuchte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der mit Blick auf die zeitliche Komponente, die Menge und sonstige Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich ernsthaft untergraben würde.
3.1.
Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings, der mutmaßlichen Schädigung oder einem bereits länger anhaltenden Dumping
(9)
In diesem Stadium liegen der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus China gedumpt sind. Der Antrag enthielt ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping, die sich auf einen Vergleich des Normalwerts mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk) stützen. Insgesamt wurde angesichts der Höhe der mutmaßlichen Dumpingspannen von 126 % bis 270 % durch diese Beweise hinreichend belegt, dass die ausführenden Hersteller Dumping praktizieren.
(10)
Der Antrag enthielt auch ausreichende Beweise für eine mutmaßliche Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, einschließlich einer negativen Entwicklung der wichtigsten Leistungsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union.
(11)
Diese Informationen waren sowohl in der nichtvertraulichen Fassung des Antrags als auch in der am 21. Dezember 2020 veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren(4) enthalten. Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ist die Einleitungsbekanntmachung ein öffentliches, allen Einführern zugängliches Dokument. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien im Rahmen der Untersuchung Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags und zum nichtvertraulichen Dossier. Auf dieser Grundlage war die Kommission daher der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von dem Dumping, seinem Ausmaß und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder hätten haben müssen.
(12)
Die beiden in Erwägungsgrund 5 genannten Einführer brachten vor, dass es keine Beweise dafür gebe, dass die Einführer Kenntnis von dem Ausmaß des mutmaßlichen Dumpings und der Schädigung hatten oder hätten haben müssen. Die beiden Einführer brachten insbesondere vor, dass sich die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für das Dumping und die daraus resultierende Schädigung lediglich auf den im Antrag enthaltenen Beweis beschränkten und dass „Kenntnis” eine „positive Kenntnis” der Tatsache, dass die Einfuhren gedumpt gewesen seien, des Ausmaßes des Dumpings und des Ausmaßes der durch dieses Dumping verursachten Schädigung voraussetze. Der EFDA und die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME” ) behaupteten zudem, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass die Einführer von der Vorbereitung eines Antrags durch das EIFI oder von der Einleitung einer Untersuchung Kenntnis gehabt hätten, und somit kein Nachweis dafür vorliege, dass die Einführer von dem schädigenden Dumping Kenntnis gehabt hätten.
(13)
Dieselben Parteien brachten vor, dass kein bereits länger anhaltendes Dumping vorliege, und wiesen darauf hin, dass die im Jahr 2009 getroffene Feststellung über schädigendes Dumping(5) nach Auffassung des WTO-Streitbeilegungsgremiums(6) nicht mit dem WTO-Antidumpingübereinkommen vereinbar sei.
(14)
Mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union wurden, wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, die Einführer von dem Dumping in Kenntnis gesetzt oder hätten zumindest davon Kenntnis gehabt haben müssen. Die Einleitungsbekanntmachung ist ein öffentliches, allen interessierten Parteien, einschließlich Einführern, zugängliches Dokument. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags. Entgegen dem Vorbringen dieser Parteien verlangt die Grundverordnung weder eine „positive Kenntnis” des Dumpings noch den Beweis, dass sie tatsächlich von der Antragstellung und/oder der Einleitung der Untersuchung wussten, denn in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c heißt es „Kenntnis hatte oder hätte haben müssen” , sodass Situationen, in denen die Einführer tatsächlich keine Kenntnis von dem Dumping hatten, aber hätten haben müssen, eindeutig abgedeckt sind. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Einführer nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung sehr wohl in der Lage waren, positive Kenntnis über die zur Verfügung stehenden Beweise des schädigenden Dumpings zu erlangen, oder dass sie zumindest von diesen Beweisen hätten Kenntnis haben müssen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.
(15)
Anders als von den betroffenen interessierten Parteien vorgebracht, setzt Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung zudem nicht voraus, dass die Kommission in der Vergangenheit eine positive Feststellung zu schädigendem Dumping getroffen hat. Es reicht aus, dass die Einführer Kenntnis von dem Dumping, seinem Ausmaß und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder hätten haben müssen. Dies war bei dieser Untersuchung gemäß Erwägungsgrund 14 in der Tat der Fall. Daher wurde dieses Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen.
(16)
Da die Kommission die Auffassung vertritt, dass die Anforderung der Kenntnis des Dumpings durch die Einführer erfüllt ist, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Anforderung des bereits länger anhaltenden Dumpings erfüllt ist, da es sich hierbei um eine alternative Anforderung zur Anforderung der Kenntnis gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung handelt. Daher ist dieses Vorbringen gegenstandslos.
(17)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Kriterium der zollamtlichen Erfassung des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt war.
3.2.
Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren
(18)
Die Kommission analysierte dieses Kriterium gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung auf der Grundlage der in der Datenbank Surveillance 2 verfügbaren statistischen Daten über die Einfuhren der betroffenen Ware aus China. Um zu beurteilen, ob seit der Einleitung der Untersuchung ein weiterer erheblicher Anstieg stattgefunden hat, legte die Kommission zunächst die zu vergleichenden Zeiträume fest. Zum einen bewertete sie die Daten zu den Einfuhren aus China nach der Einleitung der Antidumpinguntersuchung (d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Einführer Kenntnis von den Dumpingpraktiken hatten oder hätten haben müssen) bis zum jüngsten verfügbaren Zeitraum, d. h. von Januar 2021 bis April 2021. Zum anderen betrachtete die Kommission die Einfuhrmengen aus China für den gleichen Zeitraum während des UZ sowie die monatlichen durchschnittlichen Einfuhrmengen im gesamten UZ.
(19)
Der Vergleich zeigt für diesen Zeitraum folgende Entwicklung der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmenge aus China:
(20)
Auf der Grundlage dieser statistischen Daten stellte die Kommission fest, dass die durchschnittliche monatliche Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus China im Zeitraum von Januar 2021 bis März 2021, d. h. nach Einleitung der Antidumpinguntersuchung, 32 % über den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im UZ und 43 % über denen im gleichen Zeitraum des Vorjahres während des UZ lag.
(21)
Der EFDA brachte vor, dass es keinen wesentlichen Anstieg der Einfuhren gegeben habe, verwies auf den Antrag, der einen Rückgang der Einfuhren aus China zwischen 2019 und dem UZ ausweise, und brachte vor, dass ein etwaiger Anstieg nach dem UZ nur historische Warenströme und ein etwaiger Anstieg im Jahr 2020 nur die Erholung des Marktes nach dem Stillstand infolge der COVID-19-Pandemie widerspiegele. Der EFDA brachte ebenfalls vor, dass die Einführer angesichts des mangelnden Angebots an Standardverbindungselementen in der Union gezwungen gewesen seien, diese Waren aus China einzuführen, da dies die einzig mögliche Bezugsquelle darstelle. Er fügte hinzu, dass der Wirtschaftszweig der Union den Anstieg der Einfuhren zumindest teilweise selbst verursacht habe, da er selbst ebenfalls Standardverbindungselemente einführe. Schließlich argumentierte der EFDA, dass die chinesischen Einfuhren lediglich Einfuhren aus anderen Drittländern ersetzten.
(22)
Ebenso brachte die CCCME vor, dass es zwischen 2019 und dem UZ keinen Anstieg der Einfuhren gegeben habe, und behauptete, dass trotz eines Anstiegs der Einfuhren zwischen 2019 und 2020 dieser Anstieg nicht als erheblich angesehen werden könne, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Gesamteinfuhren (China und andere Drittländer) in diesem Zeitraum rückläufig gewesen seien. Die CCCME brachte ferner vor, dass die vom Antragsteller in seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung vorgelegten Daten nicht repräsentativ seien, da sie Lieferungen beträfen, die bereits vor dem Ende des UZ und vor der Einleitung der Untersuchung bestellt und versandt worden seien. Die CCCME behauptete darüber hinaus, dass der Wirtschaftszweig der Union den Anstieg der Einfuhren zumindest teilweise selbst verursacht habe.
(23)
Die beiden vorgenannten Einführer brachten vor, dass der Anstieg der Einfuhren nicht erheblich und in jedem Fall durch einen Anstieg der Nachfrage nach Verbindungselementen begründet sei, nachdem der Unionsmarkt in der ersten Jahreshälfte 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie stagniert habe. Sie wandten ebenfalls ein, dass es aufgrund der COVID-19-Pandemie zu einer Verringerung der Frachtangebote und des verfügbaren Containerraums gekommen sei, was zu einem erheblichen Anstieg der Frachtkosten geführt habe. Dies mache Verschiffungen aus China zunehmend schwieriger und der Aufbau von Lagerbeständen sei keine praktikable Option.
(24)
Der EFDA behauptete, dass es in der Union keinen Aufbau von Lagerbeständen gebe, im Gegenteil, die EFDA-Mitglieder hätten angesichts der in Erwägungsgrund 44 beschriebenen schwierigen Versorgungslage tatsächlich Schwierigkeiten gehabt, die Nachfrage ihrer Kunden in der Union zu befriedigen.
(25)
Wie unter Erwägungsgrund 18 dargelegt, war die Kommission der Ansicht, dass der Zeitraum nach der Einleitung dieser Untersuchung (Januar 2021 bis März 2021) als Referenzzeitraum für die Beurteilung eines Anstiegs der Einfuhren herangezogen werden sollte, da die Einführer erst ab diesem Zeitraum von den Dumpingpraktiken wussten oder hätten wissen müssen. Wie aus der vorstehenden Tabelle 1 hervorgeht, zeigt der Vergleich der Einfuhrentwicklung in den drei Monaten nach der Einleitung mit demselben Zeitraum im UZ einerseits und mit dem monatlichen Durchschnitt im UZ andererseits eindeutig einen erheblichen Anstieg der Einfuhren um mehr als 30 % in beiden Fällen.
(26)
Das Argument zur Nachfrage der Union nach der betroffenen Ware infolge der COVID-19-Pandemie ist für die Beurteilung, ob ein erheblicher Anstieg der Einfuhren nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung stattgefunden hat, nicht unmittelbar relevant, da es sich hierbei um ein objektives Kriterium handelt, das keine Bewertung der Gründe für einen solchen Anstieg erfordert. Selbst wenn dieses Argument relevant wäre, stellt die Kommission in jedem Fall fest, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus China nach der Einleitung (Januar bis März 2021) ebenfalls um 35 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2019 (vor der Pandemie) gestiegen sind. Die verfügbaren Statistiken bestätigen daher keinesfalls die Behauptungen, dass der Anstieg der Einfuhren lediglich die Erholung der zuvor stagnierenden Entwicklung auf dem Unionsmarkt darstellt. Vielmehr ist der Anstieg der Einfuhren im Vergleich zur Einfuhrmenge in den ersten drei Monaten des Jahres 2019, d. h., als der Markt nicht von der Pandemie betroffen war, ebenso offensichtlich.
(27)
Was das Vorbringen zur Versorgungslage in der Union betrifft, so handelt es sich hierbei ebenfalls um eine Erwägung, die im Zusammenhang mit dem objektiven Kriterium des Anstiegs der Einfuhren gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung für die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nicht unmittelbar relevant ist. Derartige Erwägungen können im Zusammenhang mit dem Unionsinteresse gemäß Artikel 21 der Grundverordnung relevant sein und bewertet werden. Daher war dieses Vorbringen irrelevant und eine Behandlung in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
(28)
Das Argument, die Lagerhaltung sei aufgrund der erhöhten Transportkosten keine praktikable Option, wird durch die Einfuhrstatistiken nicht gestützt, die eindeutig einen erheblichen Anstieg der Einfuhren in den ersten drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung zeigen, wie in Tabelle 1 dargestellt. In jedem Fall hätte dieses Vorbringen keinen Einfluss auf die Anforderung eines weiteren Anstiegs der Einfuhren, bei der es sich um ein objektives Kriterium handelt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(29)
In Anbetracht der obigen Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das zweite Kriterium für die zollamtliche Erfassung ebenfalls erfüllt war.
3.3.
Untergrabung der Abhilfewirkung der Zollmaßnahmen
(30)
Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass ein weiterer Anstieg der Einfuhren aus China auch mit Blick auf die zeitliche Komponente, die Menge und sonstige Umstände zu einer zusätzlichen Schädigung führen würde; dies dürfte die Abhilfewirkung der möglichen endgültigen Antidumpingzölle ernstlich untergraben.
(31)
Wie in den Erwägungsgründen 18 bis 29 dargelegt, gibt es hinreichende Nachweise für einen erheblichen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware insgesamt im Zeitraum nach der Einleitung der Untersuchung. Die beträchtliche Größenordnung dieses Anstiegs deutet bereits darauf hin, dass die Abhilfewirkung eines endgültigen Zolls wahrscheinlich untergraben wird, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(32)
Was die Preise der Einfuhren betrifft, so ist der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus dem betroffenen Land laut der Datenbank Surveillance 2 im Zeitraum von Januar 2021 bis April 2021 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 6,0 % und im Vergleich zum monatlichen Durchschnitt im Untersuchungszeitraum um 7,3 % gestiegen (siehe Tabelle 2).
(33)
Dieser Preisanstieg ist jedoch im Zusammenhang mit einem Anstieg sowohl der Preise des Hauptrohstoffs für die betroffene Ware als auch der internationalen Frachtkosten zu sehen, jeweils ab der zweiten Jahreshälfte 2020 (siehe unten).
(34)
Was die Rohstoffe angeht, so wird die betroffene Ware hauptsächlich aus Stahl hergestellt, und zwar aus warmgewalzten Coils. Nach den derzeit verfügbaren Informationen entfallen rund 70 % der Gesamtkosten für die Herstellung von Verbindungselementen auf Stahl. Der Stahlpreis ist zwischen April 2020 und April 2021 weltweit gestiegen, und zwar um über 50 % in allen wichtigen Märkten.(7) China ist keine Ausnahme: Der Preisanstieg für warmgewalzte Coils zwischen April 2020 und April 2021 beträgt 74 %.(8) Der Preisanstieg der aus China eingeführten betroffenen Ware in den ersten drei Monaten des Jahres 2021 (d. h. 6,1 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2020 bzw. 4,9 % im Vergleich zum monatlichen Durchschnittswert im UZ) fällt deutlich geringer aus als der weltweite Anstieg der Kosten für den Hauptrohstoff, nämlich warmgewalzte Coils (74 %). In diesem Kontext reicht dieser Preisanstieg daher bei Weitem nicht aus, um den massiven Preisanstieg bei den Rohstoffen auszugleichen, was auf einen erheblichen Preisdruck hindeutet und somit die Abhilfewirkung des möglichen endgültigen Antidumpingzolls wahrscheinlich erheblich untergraben würde.
(35)
In Bezug auf den Frachtverkehr erklärten die interessierten Parteien, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 die weltweiten Frachtkosten, insbesondere zwischen Asien und Europa, außerordentlich zugenommen hätten. Nachweise für diesen Anstieg, der oft 150 % erreicht, sind öffentlich zugänglich.(9) Laut den nicht überprüften Angaben der ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, machen die Frachtkosten rund 3 % des Rechnungspreises nach Europa aus. Dies lässt darauf schließen, dass mehr als die Hälfte des beobachteten Preisanstiegs bei den Einfuhren der betroffenen Ware bereits durch die Entwicklung der Frachtkosten erklärt werden kann. Die Berücksichtigung dieses anderen Faktors würde darauf hindeuten, dass der Preis der betroffenen Ware in Wirklichkeit gesunken ist, da die Auswirkungen der Frachtkosten dem Anbieter der Versanddienstleistungen zugutekommen und zudem außerhalb der Preissetzungsmacht der ausführenden Hersteller liegen.
(36)
Zudem erfolgte der Preisanstieg in einem Kontext, in dem die Anscheinsbeweise eine Preisunterbietungsspanne von 27 % bis 72 % und eine Zielpreisunterbietungsspanne von 41 % bis 251 % ergaben. Daher blieben die Einfuhrpreise auf einem deutlich schädigenden Niveau und gingen angesichts des weltweiten Anstiegs der Stahl- und Frachtkosten sogar relativ gesehen zurück.
(37)
Auch die erheblichen zusätzlichen Einfuhrmengen, die nach der Einleitung der Untersuchung verzeichnet wurden, führen höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg des Marktanteils der chinesischen Einfuhren.
(38)
Die beiden vorgenannten Einführer, der EFDA und die CCCME brachten vor, dass es zweifelhaft sei, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe und dass eine solche Schädigung durch die chinesischen Einfuhren verursacht würde. Die beiden Einführer brachten vor, dass der Antrag keine Beweise für eine bedeutende Schädigung enthalte. Der EFDA und die CCCME beriefen sich auf das Gericht (EuG)(10) und wandten ein, dass die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob die Einfuhren die Abhilfewirkung der Zölle „ernsthaft untergraben” , prüfen solle, ob der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe, da der Antrag keinen solchen Nachweis enthielte.
(39)
Darüber hinaus brachte die CCCME vor, dass ein etwaiger Anstieg der Einfuhren „die Abhilfewirkung der Zölle nicht ernsthaft untergraben” könne, da der Wirtschaftszweig der Union überwiegend Spezialverbindungselemente herstelle, die nicht im Wettbewerb mit den Einfuhren aus China stünden, bei denen es sich hauptsächlich um Standardverbindungselemente handele.
(40)
In Bezug auf diese Vorbringen war die Kommission, wie in der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, der Ansicht dass der Antrag genügend Anscheinsbeweise dafür enthält, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die chinesischen Einfuhren der betroffenen Ware eine bedeutende Schädigung erlitten hat; diese Argumente wurden daher zurückgewiesen.
(41)
Die Behauptung der CCCME, die Einfuhren aus der VR China stünden nicht im Wettbewerb mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, wurde durch keinerlei Beweise untermauert und steht im Widerspruch zu den im Antrag vorgelegten Anscheinsbeweisen, die einen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zeigten, der zeitlich mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zusammenfiel, wie in der Einleitungsbekanntmachung dargelegt wurde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(42)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle vorgenannten Elemente darauf hinweisen, dass der weitere Anstieg der Einfuhren aus China nach der Einleitung der Untersuchung, auch mit Blick auf die zeitliche Komponente, die Menge und sonstige Umstände, die Abhilfewirkung möglicher endgültiger Antidumpingzölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben wird. Daher war auch dieses Kriterium des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung erfüllt.
3.4.
Andere Argumente der interessierten Parteien
(43)
Die beiden oben genannten Einführer brachten vor, dass die für die zollamtliche Erfassung erforderlichen Beweise einen höheren Standard aufweisen sollten als die für die Einleitung erforderlichen Beweise, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Anwendung der Zölle.
(44)
Der EFDA wandte ein, dass eine rückwirkende Erhebung der endgültigen Zölle dem Unionsinteresse zuwiderlaufe. Erstens sei der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, Standardverbindungselemente zu liefern, sodass diese aus China bezogen werden müssten. In diesem Zusammenhang behauptete der EFDA, dass die Beschaffung von Verbindungselementen aus China aufgrund der langen Lieferfristen, der Weigerung der chinesischen Ausführer, vor dem Ausgang der laufenden Untersuchung Verbindungselemente zu liefern, des Mangels an Kapazitätsreserven in China und des Engpasses an Containern aus Asien, der durch die Blockade des Suezkanals noch verschärft wurde, immer schwieriger werde. Der EFDA wies ferner auf einen generellen Mangel an Rohstoffen für die Hersteller von Verbindungselementen in der Union sowie auf die Tatsache hin, dass keine anderen tragfähigen Bezugsquellen als China zur Verfügung stünden. Zweitens wirken sich dem EFDA zufolge die zollamtliche Erfassung der Einfuhren sowie die Einführung vorläufiger Maßnahmen aufgrund dieser schwierigen Versorgungslage nachteilig auf den nachgelagerten Wirtschaftszweig aus und es bestehe keine Notwendigkeit, rückwirkend endgültige Zölle ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung zu erheben.
(45)
Ebenso brachte die CCCME vor, dass Standardverbindungselemente in der Union kaum verfügbar seien und es keine anderen tragfähigen Bezugsquellen als China gebe.
(46)
Was die Qualität der Beweise für die zollamtliche Erfassung angeht, so analysierte die Kommission statistische Daten aus der Datenbank Surveillance 2 sowie andere ihr zur Verfügung stehende Informationen, die einen erheblichen Anstieg der Einfuhren zu einem sehr wahrscheinlich schädigenden Preisniveau belegen. Diese Beweise sind absolut zuverlässig, und die Parteien haben nicht nachgewiesen, inwiefern diese Beweise nicht zuverlässig wären oder welche besseren Beweise zur Verfügung stünden, die nicht verwendet wurden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(47)
Was den im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung geforderten Standard von Beweisen angeht, so stützte die Kommission ihre Schlussfolgerungen auf die besten zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, einschließlich des Antrags, der zur Einleitung der Untersuchung führte. Sie ist nicht verpflichtet, diesbezüglich positive Feststellungen zu treffen, da solche Feststellungen per Definition niemals vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen getroffen werden können. Jeglicher andere Ansatz würde das Instrument der zollamtlichen Erfassung jedoch vollständig seiner rechtlichen Wirksamkeit ( „effet utile” ) berauben. Die übrigen Vorbringen des EFDA betreffen entweder die rückwirkende Erhebung endgültiger Zölle und/oder die Einführung vorläufiger Maßnahmen. Die Kommission stellt fest, dass die Entscheidung über die Einführung vorläufiger Maßnahmen und anschließend die Entscheidung über die mögliche rückwirkende Erhebung von Zöllen auf der Grundlage dieser Erfassungsverordnung erst in einem späteren Stadium des Verfahrens getroffen werden. Diese Vorbringen werden daher im Zusammenhang mit dieser Erfassungsverordnung als irrelevant betrachtet. Dasselbe gilt für Vorbringen zum Unionsinteresse, das nach Auffassung der Kommission eine der Voraussetzungen für die Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 21 der Grundverordnung ist, aber bei der Beurteilung der Notwendigkeit der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder der rückwirkenden Anwendung endgültiger Zölle nicht geprüft werden muss. Daher war dieses Vorbringen irrelevant und eine Behandlung in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
(48)
Der EFDA wandte ein, dass Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ausdrücklich vorschreibe, dass die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstaben c und d der Grundverordnung erfüllt sein müssten. Mit anderen Worten brachte der EFDA vor, dass ein Beschluss der Kommission zur zollamtlichen Erfassung von Einfuhren diese Kriterien auch dann berücksichtigen müsse, wenn die Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, das heißt, wenn dies auf der Grundlage eines Antrags des Wirtschaftszweigs der Union geschehe.
(49)
Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission, wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, im Einklang mit den Rechtsvorschriften und ihrer gängigen Praxis bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 den Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung geprüft hat, in dem die materiellen Voraussetzungen für die zollamtliche Erfassung festgelegt sind. Wie in den Erwägungsgründen 9 bis 42 ausführlich beschrieben, wurde Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben c und d der Grundverordnung als erfüllt angesehen, sodass die diesbezüglichen Vorbringen der EFDA zurückgewiesen wurden.
3.5.
Verteidigungsrechte und Unterrichtung
(50)
Der EFDA und die CCCME behaupteten, dass bestimmte zusätzliche Informationen des EIFI zu seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung den interessierten Parteien erst einige Wochen später zur Verfügung gestellt worden seien, was sie an der Ausübung ihrer legitimen Verteidigungsrechte gehindert hätte.
(51)
Die CCCME brachte ferner vor, dass die Kommission jeden Beschluss, Einfuhren zollamtlich zu erfassen, rechtzeitig offenlegen und interessierten Parteien somit die Möglichkeit geben sollte, zu einem solchen Beschluss Stellung zu nehmen.
(52)
Die Kommission stellt fest, dass die vom Antragsteller übermittelten nichtvertraulichen Informationen den interessierten Parteien tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden, die daraufhin zusätzliche Stellungnahmen übermittelten. Die Kommission akzeptierte all diese Stellungnahmen und prüfte sie, bevor sie einen Beschluss fasste. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Verteidigungsrechte der Parteien in dieser Hinsicht in vollem Umfang gewahrt wurden.
(53)
Zum Antrag auf vorherige Unterrichtung ist anzumerken, dass ein solcher Schritt in der Grundverordnung weder vorgesehen noch vorgeschrieben ist. Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu unternehmen, wenn ein Antrag gestellt wird, der genügend Beweise enthält, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die interessierten Parteien nach Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung tatsächlich Gelegenheit erhalten, innerhalb von 21 Tagen nach ihrer Veröffentlichung Stellungnahmen abzugeben oder eine Anhörung zu beantragen. Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die interessierten Parteien über einen etwaigen Beschluss zur rückwirkenden Anwendung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 5 der Grundverordnung unterrichtet werden. Dieser Antrag wurde daher zurückgewiesen.
4.
VERFAHREN
(54)
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zu rechtfertigen.
(55)
Alle interessierten Parteien sind gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.
5.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(56)
Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.
(57)
Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.
(58)
In dem Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung werden bei der betroffenen Ware die Dumpingspannen auf 126 % bis 270 % und die Schadensbeseitigungsschwelle auf einen Bereich zwischen 41 % und 251 % geschätzt. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe des jeweils niedrigeren der genannten Werte festgesetzt.
6.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
(59)
Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr(11) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. C 442 vom 21.12.2020, S. 6.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 der Kommission vom 26. März 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 78).

(4)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 442 vom 21.12.2020, S. 6).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1).

(6)

WTO-Streitbeilegungsgremium: Panelbericht, WT/DS397/RW vom 7. August 2015 und Bericht des Rechtsmittelgremiums, AB-2015-7, WT/DS397/AB/RW vom 18. Januar 2016.

(7)

https://www.fitchratings.com/research/corporate-finance/global-steel-price-rally-will-be-short-lived-02-02-2021; https://tradingeconomics.com/commodity/steel; https://ihsmarkit.com/solutions/steel-forecast.html.

(8)

https://www.investing.com/commodities/shfe-hot-rolled-coil-futures-historical-data

(9)

https://www.ft.com/content/ad5e1a80-cecf-4b18-9035-ee50be9adfc6

(10)

Urteil in der Rechtssache Stemcor London und Samac Steel Supplies/Kommission, T-749/16, ECLI:EU:T:2019:310, Rn. 83.

(11)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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