Präambel VO (EU) 2022/1
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/821 müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union und bei der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden.
- (2)
- In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 ist die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, die in der Union Kontrollen unterliegen. Über die kontrollpflichtigen Güter wird innerhalb des Rahmens für international vereinbarte Kontrollen für Dual-Use-Güter, der die Australische Gruppe(2), das Trägertechnologie-Kontrollregime(3), die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer(4), das Wassenaar-Arrangement(5) und das Chemiewaffenübereinkommen(6) umfasst, entschieden.
- (3)
- Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure erhalten wird. Da die im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsregime und der Ausfuhrkontrollvereinbarungen angenommenen Kontrolllisten 2020 geändert wurden, sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 entsprechend geändert werden. Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung ersetzt werden.
- (4)
- In Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 sind Genehmigungspflichten für bestimmte Verbringungen innerhalb der Union festgelegt.
- (5)
- Die Änderungen der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I erfordern Folgeänderungen des Anhangs IV für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in Anhang IV aufgeführt sind.
- (6)
- Durch die Verordnung (EU) 2021/821 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I und Anhang IV im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, durch delegierte Rechtsakte zu aktualisieren.
- (7)
- Da es wichtig ist, internationale Sicherheitsverpflichtungen vollständig einzuhalten, sobald dies praktisch möglich ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
- (8)
- Die Verordnung (EU) 2021/821 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.
- (2)
Die Australische Gruppe (AG) will als informelles Forum von Ländern durch die Harmonisierung der Ausfuhrkontrollen dafür sorgen, dass Ausfuhren nicht zur Entwicklung chemischer oder biologischer Waffen beitragen. Weitere Informationen unter: http://www.australiagroup.net/
- (3)
Bei dem Trägertechnologie-Kontrollregime (Missile Technology Control Regime, MTCR) handelt es sich um eine informelle politische Übereinkunft zwischen Staaten, die darauf abzielen, die Verbreitung von Flugkörpern, vollständigen Raketensystemen, unbemannten Luftfahrzeugen und damit verbundener Technologie zu begrenzen. Weitere Informationen unter: http://mtcr.info/
- (4)
Die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (Nuclear Suppliers Group, NSG) ist eine Gruppe von Kernmaterial-Lieferländern, die durch die Umsetzung von zwei Leitlinienpaketen für die Ausfuhr kerntechnischer Produkte und verwandten Materials einen Beitrag zur Nichtverbreitung von Kernwaffen leisten will. Weitere Informationen unter: http://www.nuclearsuppliersgroup.org/
- (5)
Das Wassenaar-Arrangement (WA) wurde ins Leben gerufen, um durch die Förderung der Transparenz und eines größeren Verantwortungsbewusstseins bei der Verbringung von konventionellen Waffen sowie von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck einen Beitrag zur regionalen und internationalen Sicherheit und Stabilität zu leisten und so destabilisierende Anhäufungen von Waffen oder anderen Gütern zu verhindern. Weitere Informationen unter: https://www.wassenaar.org/
- (6)
Das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen oder CWÜ) zielt darauf ab, eine ganze Kategorie von Massenvernichtungswaffen zu beseitigen, indem Entwicklung, Herstellung und Erwerb von chemischen Waffen sowie von deren Lagerung, Erhaltung, Weitergabe oder Verwendung durch staatliche Akteure verboten wird. Weitere Informationen unter: https://www.opcw.org/chemical-weapons-convention
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