ANHANG I VO (EU) 2022/110

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die geernteten Höchstmengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM).

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung
Corallium rubrum COL Rote Koralle

Tabelle 1.

Höchstzahl der Fangerlaubnisse

(1)(2)
Mitgliedstaaten Rote Koralle COL
Griechenland 12
Spanien 0(2)
Frankreich 32
Kroatien 28
Italien 40

Tabelle 2.

Geerntete Höchstmengen in Tonnen Lebendgewicht

(3)
Art:

Rote Koralle

Corallium rubrum

Gebiet:

Unionsgewässer im Mittelmeer — geografische Untergebiete 1-27

COL/GF1-27

Griechenland 1,844

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien 0 (3)
Frankreich 1,400
Kroatien 1,226
Italien 1,378
Union 5,848
TAC entfällt/nicht vereinbart

Fußnote(n):

(1)

Gibt Anzahl der Schiffe und/oder Taucher oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen.

(2)

Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Ernte von Roter Koralle in spanischen Gewässern.

(3)

Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Ernte von Roter Koralle in spanischen Gewässern.

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