ANHANG II VO (EU) 2022/110
FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER BESTÄNDE AN GOLDMAKRELE IM MITTELMEER
In der Tabelle dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die in den internationalen Gewässern des Mittelmeers auf Goldmakrele fischen dürfen.
Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die internationalen Gewässer des Mittelmeers.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische Bezeichnung | Alpha-3-Code | Gemeinsprachliche Bezeichnung |
---|---|---|
Coryphaena hippurus | DOL | Goldmakrele |
Höchstzahl der Fangerlaubnisse für Schiffe, die in internationalen Gewässern Fischfang betreiben(1)
Mitgliedstaat | Goldmakrele DOL |
---|---|
Italien | 797 |
Malta | 130 |
Fußnote(n):
- (1)
Diese Quote darf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 nur zwischen dem 15. August und dem 31. Dezember 2022 befischt werden.
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