ANHANG III VO (EU) 2022/110

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDFISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1022, Fangbeschränkungen und die Länge über alles der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern(1) und Grundlangleinenfängern, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung
Aristaeomorpha foliacea ARS Rote Tiefseegarnele
Aristeus antennatus ARA Afrikanische Tiefseegarnele
Merluccius merluccius HKE Europäischer Seehecht
Mullus barbatus MUT Rote Meerbarbe
Nephrops norvegicus NEP Kaisergranat
Parapenaeus longirostris DPS Rosa Geißelgarnele

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Fangtagen

a)
Schleppnetzfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7)(2)

Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frank reich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe
Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 5 und 6. < 12 m 1921 0 0 EFF1/MED1_TR1
≥ 12 m und < 18 m 20641 0 0 EFF1/MED1_TR2
≥ 18 m und < 24 m 38728 4372 0 EFF1/MED1_TR3
≥ 24 m 13640 5320 0 EFF1/MED1_TR4

Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frankreich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe
Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 < 12 m 0 0 0 EFF2/MED1_TR1
≥ 12 m und < 18 m 968 0 0 EFF2/MED1_TR2
≥ 18 m und < 24 m 9805 0 0 EFF2/MED1_TR3
≥ 24 m 7871 0 0 EFF2/MED1_TR4

b)
Schleppnetzfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11)(3)

Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frankreich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe
Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 9 und 10. < 12 m 0 177 2534 EFF1/MED2_TR1
≥ 12 m und < 18 m 0 709 38110 EFF1/MED2_TR2
≥ 18 m und < 24 m 0 177 25629 EFF1/MED2_TR3
≥ 24 m 0 177 3421 EFF1/MED2_TR4

Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frankreich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe
Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 < 12 m 0 0 419 EFF2/MED2_TR1
≥ 12 m und < 18 m 0 0 3091 EFF2/MED2_TR2
≥ 18 m und < 24 m 0 0 2489 EFF2/MED2_TR3
≥ 24 m 0 0 333 EFF2/MED2_TR4

c)
Grundlangleinenfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7)

Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frankreich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe
Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7; Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7. < 12 m 9433 6432 0 EFF1/MED1_LL1
≥ 12 m und < 18 m 2148 93 0 EFF1/MED1_LL2
≥ 18 m und < 24 m 74 0 0 EFF1/MED1_LL3
≥ 24 m 29 0 0 EFF1/MED1_LL4

d)
Grundlangleinenfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11)

Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frankreich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe
Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11. < 12 m 0 1650 33187 EFF1/MED2_LL1
≥ 12 m und < 18 m 0 51 4748 EFF1/MED2_LL2
≥ 18 m und < 24 m 0 0 26 EFF1/MED2_LL3
≥ 24 m 0 0 0 EFF1/MED2_LL4

Fangbeschränkung

e)
Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

(Aristeus antennatus)

Gebiet:

geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7

(ARA/GF1-7)

Spanien 872
Frankreich 56
Italien 0
Union 928
TAC entfällt Höchstfangmenge

f)
Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

(Aristeus antennatus)

Gebiet:

geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11

(ARA/GF8-11)

Spanien 0
Frankreich 9
Italien 250
Union 259
TAC entfällt Höchstfangmenge

Art:

Rote Tiefseegarnele

(Aristaeomorpha foliacea)

Gebiet:

geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11

(ARS/GF8-11)

Spanien 0
Frankreich 5
Italien 365
Union 370
TAC entfällt Höchstfangmenge

Fußnote(n):

(1)

TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP, TSP.

(2)

Zusätzlich zu dem oben genannten höchstzulässigen Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge zusätzliche Fangtage im Rahmen von bis zu 2 % seines Fischereiaufwands für das betreffende Flottensegment gewähren, sofern

a)
diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm verwenden, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren, oder
b)
diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei verwenden, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren, oder
c)
diese Schiffe ein reguliertes, hochselektives Fanggerät verwenden, dessen technische Spezifikationen der wissenschaftlichen Studie des STECF zufolge zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, oder
d)
der betreffende Mitgliedstaat vorübergehende Schongebiete eingerichtet hat, um die Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren.

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, denen auf diese Weise zusätzliche Fangtage zugeteilt wurden, sowie die entsprechende Anzahl der zusätzlichen Fangtage.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission ferner jeden Monat über den Aufwand, der auf diese zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem er die spezifischen Meldecodes für diese Zuteilung verwendet (EFF1/MED1_TR1_AA, EFF1/MED1_TR2_AA, EFF1/MED1_TR3_AA, EFF1/MED1_TR4_AA und EFF2/MED1_TR1_AA, EFF2/MED1_TR2_AA, EFF2/MED1_TR3_AA, EFF2/MED1_TR4_AA).

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens zum 15. Oktober alle verfügbaren Informationen über die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b, c und d.

Der Gesamtanteil von 2 % des Fischereiaufwands wird anhand der höchstzulässigen Aufwandszuteilung für das betreffende Flottensegment des betreffenden Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2022 berechnet.

(3)

Zusätzlich zu dem oben genannten höchstzulässigen Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge zusätzliche Fangtage im Rahmen von bis zu 2 % seines Fischereiaufwands für das betreffende Flottensegment gewähren.

Ein Mitgliedstaat kann dies tun, sofern

a)
diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm verwenden, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren, oder
b)
diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei verwenden, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren, oder
c)
diese Schiffe ein reguliertes, hochselektives Fanggerät verwenden, dessen technische Spezifikationen nach der wissenschaftlichen Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, oder
d)
der betreffende Mitgliedstaat vorübergehende Schongebiete eingerichtet hat, um die Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren.

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, denen auf diese Weise zusätzliche Fangtage zugeteilt wurden, sowie die entsprechende Anzahl der zusätzlichen Fangtage.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission ferner jeden Monat über den Aufwand, der auf diese zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem er die spezifischen Meldecodes für diese Zuteilung verwendet (EFF1/MED2_TR1_AA, EFF1/MED2_TR2_AA, EFF1/MED2_TR3_AA, EFF1/MED2_TR4_AA und EFF2/MED2_TR1_AA, EFF2/MED2_TR2_AA, EFF2/MED2_TR3_AA, EFF2/MED2_TR4_AA).

Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens zum 15. Oktober alle verfügbaren Informationen über die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b, c und d.

Der Gesamtanteil von 2 % des Fischereiaufwands wird anhand der höchstzulässigen Aufwandszuteilung für das betreffende Flottensegment des betreffenden Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 2022 berechnet.

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