ANHANG IV VO (EU) 2022/110

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung
Engraulis encrasicolus ANE Sardelle
Merluccius merluccius HKE Europäischer Seehecht
Mullus barbatus MUT Rote Meerbarbe
Nephrops norvegicus NEP Kaisergranat
Parapenaeus longirostris DPS Rosa Geißelgarnele
Sardina pilchardus PIL Sardine
Solea solea SOL Seezunge

1.
Kleine pelagische Bestände — geografische Untergebiete 17 und 18

Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht
Art:

Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

(SP1/GF1718)

Italien 35394 (1)

Höchstfangmenge

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Kroatien 56304
TAC Entfällt
Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen
Mitgliedstaat Fanggerät Anzahl der Schiffe kW BRZ
Kroatien PS 249 77145,52 18537,72
Italien PTM-OTM-PS 685 134556,7 25852
Slowenien(2) PS 4 433,7 38,5

2.
Grundfischbestände — geografische Untergebiete 17 und 18

Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern und Flottensegment, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen.
Fangtage 2022
Art des Fanggeräts Geografisches Gebiet Betroffene Bestände Länge über alles der Schiffe Code der Fischereiaufwandsgruppe ITALIEN KROATIEN SLOWENIEN(3)
Schleppnetze (OTB) GFCM-Untergebiete 17 und 18 Rote Meerbarbe; Seehecht; Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat < 12 m EFF/MED3_OTB_TR1 3521 10388
≥ 12 m und < 24 m EFF/MED3_OTB_TR2 79139 24202
≥ 24 m EFF/MED3_OTB_TR3 6934 2173
Baumkurren (TBB) GFCM-Untergebiet 17 Seezunge < 12 m EFF/MED3_TBB_TR1 200 0
≥ 12 m und < 24 m EFF/MED3_TBB_TR2 3747 0
≥ 24 m EFF/MED3_TBB_TR3 3726 0
Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen
Mitgliedstaat Fanggerät Anzahl der Schiffe kW BRZ
Kroatien OTB 495 79867,99 13267,99
Italien OTB-TBB 1363 260618,37 47148
Slowenien(*) OTB 11 1813,00 168,67

Fußnote(n):

(1)

Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

(2)

Die Bestimmung in Absatz 28 der Empfehlung GFCM/44/2020/20 gilt nicht für die nationalen Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern und/oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen, gemäß den Aufzeichnungen sowohl in den nationalen Registern als auch im GFCM-Register für das Jahr 2014. In solchen Fällen darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden.

(3)

Slowenien darf die Aufwandsgrenze von 3 000 Fangtagen pro Jahr gemäß Nummer 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 nicht überschreiten.

(*)

Die Bestimmungen in den Absätzen 9 c und 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die OTB einsetzen und an weniger als 1 000 Fangtagen während des in Absatz 9 c genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die OTB einsetzt, darf nicht um mehr als 50 % in Bezug auf den Referenzzeitraum zunehmen.

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