Artikel 1 VO (EU) 2022/1173

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden das „integrierte System” ) gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt, und zwar für:

a)
Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

i)
die Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems;
ii)
die in den Artikeln 68, 69 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Abhilfemaßnahmen;

b)
grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für Beihilfeanträge nach Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2116 und das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung, einschließlich Parametern für die schrittweise Erhöhung der Anzahl der Interventionen beim Flächenüberwachungssystem;
c)
das Verfahren, nach dem der Erwerb von Satellitendaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/2116 durchgeführt wird, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen;
d)
die Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten sowie für die geltenden Fristen und
e)
für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.

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