Artikel 1 VO (EU) 2022/1173
Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden das „integrierte System” ) gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt, und zwar für:
- a)
-
Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
- i)
- die Berichte über die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems;
- ii)
- die in den Artikeln 68, 69 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Abhilfemaßnahmen;
- b)
- grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für Beihilfeanträge nach Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2116 und das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung, einschließlich Parametern für die schrittweise Erhöhung der Anzahl der Interventionen beim Flächenüberwachungssystem;
- c)
- das Verfahren, nach dem der Erwerb von Satellitendaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/2116 durchgeführt wird, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen;
- d)
- die Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung von Satellitendaten sowie für die geltenden Fristen und
- e)
- für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.
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