Artikel 2 VO (EU) 2022/1173
Berichte zur Bewertung der Qualität
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 68 Absatz 3, Artikel 69 Absatz 6 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Form von Berichten vor, die über elektronische Informationssysteme übermittelt werden, die den Austausch von Informationen, Unterlagen und Nachweisen ermöglichen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Berichte müssen Informationen über die zugrunde liegenden Arbeiten im Rahmen der Qualitätsbewertungen, insbesondere in Bezug auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche und/oder die Auswertung von Bildmaterial, die zuverlässige und aussagekräftige Informationen über die tatsächliche Situation vor Ort liefern, und quantitative Angaben zu den bei der jeweiligen Qualitätsbewertung festgestellten Mängeln enthalten. Die Ergebnisse der Qualitätsbewertungen gemäß Absatz 1 werden gemeinsam betrachtet, um den Fehler bei der Hektarzahl oder bei dem im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten Flächenanteil zu quantifizieren.
(3) Werden bei den Qualitätsbewertungen gemäß Absatz 1 Mängel festgestellt, so gibt der Mitgliedstaat im Bericht zur Bewertung der Qualität eindeutig an, welche Abhilfemaßnahmen zur Behebung dieser Mängel ergriffen werden. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Fortschritte bei der Durchführung der im Vorjahr vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen unzureichend sind, so kann sie den Mitgliedstaat auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegen.
(4) Bei wiederkehrenden Mängeln, die bei der Qualitätsbewertung gemäß Absatz 1 festgestellt werden, verlangt die Kommission einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, wenn dieselben Mängel im zweiten Jahr in Folge festgestellt werden, ohne dass es eine Verbesserung gegeben hat, und wenn sie gemäß Artikel 2 Buchstabe d der genannten Verordnung als gravierend eingestuft werden.
(5) In dem für die Jahre 2024 und 2026 vorzulegenden Bericht über die Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems werden alle Fördervoraussetzungen für alle Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, zusammen mit Informationen über die für die Analyse verwendeten Datenquellen aufgeführt.
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