Artikel 3 VO (EU) 2022/1173
Allgemeine Vorschriften für das System für Beihilfeanträge
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches System für Beihilfeanträge ein, die von den Begünstigten jährlich einzureichen sind und die alle Informationen enthalten müssen, die die Mitgliedstaaten benötigen, um die Fördervoraussetzungen zumindest für die Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie erforderlichenfalls die Voraussetzungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Konditionalität und den Zahlungsansprüchen zu überprüfen. Das System muss eine klare und eindeutige Identifizierung der Begünstigten ermöglichen, insbesondere wenn das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der genannten Verordnung angewendet wird. Das System muss das System für geodatenbasierte Anträge und gegebenenfalls das tierbezogene Antragssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung umfassen.
(2) Die Beihilfeanträge müssen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist eingereicht werden und sich auf das Kalenderjahr der Einreichung beziehen.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Sammelantrag für mehrere Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116, Zahlungsansprüche und Konditionalität vorsehen.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass eine Gruppe von Begünstigten gemeinsam einen Beihilfeantrag stellen kann, sofern die Gleichbehandlung aller Begünstigten gewährleistet ist.
(5) Wird ein Betrieb von einem Begünstigten auf einen anderen übertragen, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten im Jahr der Übertragung nur einen einzigen Beihilfeantrag für diesen Betrieb.
(6) Wird ein Tier von einem Begünstigten auf einen anderen übertragen, so können die Mitgliedstaaten bei tierbezogenen Interventionen gemäß den Artikeln 31, 34 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Jahr der Übertragung mehr als einen Beihilfeantrag für dieses Tier berücksichtigen, sofern sie die Nichtdiskriminierung zwischen den betroffenen Begünstigten, die Effizienz der Kontrollen, eine faire Anwendung etwaiger Sanktionen und die Einhaltung der Jährlichkeit des integrierten Systems gewährleisten können.
(7) Um die Interventionen innerhalb eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß zu verwalten, wenn mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung des Beihilfeantrags eines Begünstigten zuständig ist, trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass allen beteiligten Zahlstellen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.