Artikel 4 VO (EU) 2022/1173

Vereinfachung der Verfahren im Zusammenhang mit dem System für Beihilfeanträge

(1) Die Mitgliedstaaten richten elektronische Mittel zur Kommunikation zwischen den Begünstigten und den Behörden ein, die gewährleisten, dass die im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems übermittelten Daten zuverlässig sind. Können Belege nicht elektronisch übermittelt werden, so legen die Mitgliedstaaten für ihre Übermittlung auf nichtelektronischem Wege dieselben Fristen fest.

(2) Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Verfahren vorsehen, wenn die entsprechenden Daten bereits bei den Behörden vorliegen, insbesondere wenn sich die Situation seit der letzten Einreichung eines Beihilfeantrags nicht geändert hat. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Daten aus Datenquellen zu verwenden, die den nationalen Behörden im Zusammenhang mit den Beihilfeanträgen zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Datenquellen die für die ordnungsgemäße Verwaltung der Daten erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen, um die Verlässlichkeit, Unversehrtheit und Sicherheit dieser Daten zu gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die erforderlichen Angaben aus den zusammen mit dem Beihilfeantrag einzureichenden Belegen direkt bei der Informationsquelle anfordern.

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