Artikel 5 VO (EU) 2022/1173
Anforderungen an das System für Beihilfeanträge
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Begünstigten auf elektronischem Weg vorausgefüllte Formulare gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Verfügung.
(2) Für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 enthalten die vorausgefüllten Formulare die entsprechenden kartografischen Unterlagen in ihrer aktuellsten Fassung, die über eine Schnittstelle auf der Grundlage eines geografischen Informationssystems bereitgestellt werden, um die geodatenbasierten Meldungen von Flächen für die Zwecke dieser Interventionen und der Konditionalität zu erleichtern.
(3) Die in Absatz 1 genannten vorausgefüllten Formulare müssen Folgendes enthalten:
- a)
- die eindeutige Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen sowie Flächeneinheiten mit nichtlandwirtschaftlichen Flächen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist, als förderfähig angesehen werden;
- b)
- die Größe und die Lage der gemeldeten Flächen dieser Parzellen und die entsprechende förderfähige Fläche, die für das vorangegangene Jahr für Zahlungen im Rahmen flächenbezogener Interventionen ermittelt wurde;
- c)
- die für die Konditionalität relevanten Informationen.
(4) Wenn dies für den Beihilfeantrag relevant ist, können Informationen aus dem Flächenüberwachungssystem auch den Begünstigten zur Verfügung gestellt werden.
(5) Bei tierbezogenen Interventionen, die Rinder oder Schafe und Ziegen betreffen, stützt sich der Mitgliedstaat auf eine aktualisierte elektronische Datenbank gemäß Artikel 2 Nummer 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission(1), um in die vorausgefüllten Formularen die neuesten Informationen aus dieser Datenbank einzutragen, die jeweils zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission(2) festgelegten Stichtagen auf dem neuesten Stand sein muss.
(6) Die Mitgliedstaaten geben den Begünstigten die Möglichkeit, die vorausgefüllten Formulare innerhalb einer Frist zu berichtigen, die der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Bedingungen für die Frist zur Einreichung von Beihilfeanträgen gemäß Artikel 3 und für die Änderung oder Rücknahme von Beihilfeanträgen gemäß Artikel 7 festlegt.
(7) Änderungen, die von den Begünstigten in den vorausgefüllten Formularen vorgenommen werden, werden bei der Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Flächenüberwachungssystems und der elektronischen Datenbank gemäß Absatz 5 gegebenenfalls berücksichtigt.
(8) Um die Einreichung durch die Begünstigten zu erleichtern, gibt das System für Beihilfeanträge während des Antragsverfahrens gegebenenfalls Warnhinweise aus.
(9) Die Mitgliedstaaten, die das automatische Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2116 anwenden, gewährleisten denselben Detaillierungsgrad wie in der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39).
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