Artikel 10 VO (EU) 2022/1173

Flächenüberwachungssystem

(1) Das Flächenüberwachungssystem gilt für alle Beihilfeanträge für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Systems, die in jedem Mitgliedstaat eingereicht werden, und dient der Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Verfahren auf Hektarflächen im Rahmen dieser flächenbezogenen Interventionen und zumindest der jährlichen Leistungsberichterstattung.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei allen flächenbezogenen Interventionen die Fördervoraussetzungen, die mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder anderen zumindest gleichwertigen Daten überwacht werden können, unter das Flächenüberwachungssystem fallen, und übermitteln diese Informationen an die betroffenen Begünstigten.

(3) Für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems gilt, dass eine Fördervoraussetzung überwachbar ist, wenn sie mithilfe von Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms überwacht werden kann. Die Mitgliedstaaten können eine Fördervoraussetzung auch als überwachbar ansehen, wenn sie mithilfe von georeferenzierten Fotos oder anderen zumindest gleichwertigen Daten gemäß Artikel 11 überwacht werden kann. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms, georeferenzierte Fotos oder andere zumindest gleichwertige Daten gemäß Artikel 11 zu nutzen, um die Fördervoraussetzungen zu überwachen, die als überwachbar gelten.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Fördervoraussetzungen, die mithilfe von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, schrittweise in das Flächenüberwachungssystem einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens vor dem 1. Januar 2027 mindestens 70 % der Interventionen mit Fördervoraussetzungen, die nur mithilfe von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, unter das Flächenüberwachungssystem fallen. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Fördervoraussetzungen, die anhand von georeferenzierten Fotos überwacht werden können, in jedem Jahr neu unter das Flächenüberwachungssystem fallen.

(5) Für die Analyse der überwachbaren Fördervoraussetzungen im Rahmen des Flächenüberwachungssystems können die Mitgliedstaaten beschließen, Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms und/oder andere Arten von Daten, die im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 11 zumindest gleichwertig sind, gemeinsam zu betrachten, um die Grundgesamtheit der betreffenden Beihilfeanträge vollständig abzudecken. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, eine Kaskadenanalyse der Daten der Sentinel-Satelliten und/oder anderer Arten von zumindest gleichwertigen Daten durchzuführen, um die Zahl der nicht abschließend überwachten Fälle zu verringern. Bei Fördervoraussetzungen, die nur durch georeferenzierte Fotos überwacht werden können, betrachtet der Mitgliedstaat bei fehlendem Input durch den Begünstigten die betreffende Fördervoraussetzung als nicht erfüllt.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Hektarflächen, die zum spätestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Änderungen von Beihilfeanträgen gemäß Artikel 7 zulässig sind, die entsprechenden Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, nicht in die jährliche Leistungsberichterstattung einfließen.

(7) Um eine zuverlässige Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und Verfahren zu ermöglichen, muss das Flächenüberwachungssystem auf der Ebene der landwirtschaftlichen Parzellen oder Flächeneinheiten mit nichtlandwirtschaftlichen Flächen, die von dem Mitgliedstaat als förderfähig angesehen werden, Folgendes ermitteln können:

a)
nicht förderfähige Flächen, insbesondere aufgrund dauerhafter Strukturen;
b)
nicht förderfähige Landnutzung;
c)
Änderung der Art der landwirtschaftlichen Fläche, d. h., ob es sich um Ackerland, eine Dauerkultur oder Dauergrünland handelt.

Gegebenenfalls verwenden die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Informationen, um das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen zu aktualisieren.

(8) Die Mitgliedstaaten übermitteln den Begünstigten Informationen über Hektarflächen, bei denen die einschlägigen Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind, und über festgestellte nicht förderfähige Flächen, nicht förderfähige Landnutzung oder Änderung der Art der landwirtschaftlichen Fläche, damit die Begünstigten Änderungen an den Beihilfeanträgen gemäß Artikel 7 vornehmen oder zusätzliche Nachweise vorlegen können. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, den Begünstigten andere vorläufige Ergebnisse, einschließlich nicht abschließend überwachter Fälle, mitzuteilen, damit die Begünstigten ihre Anträge erforderlichenfalls gemäß Artikel 7 Absatz 1 ändern können.

(9) Abweichend von Absatz 1 und zur schrittweisen Erhöhung der Zahl der Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, muss das System im Jahr 2023 mindestens folgende Informationen bereitstellen:

a)
alle einschlägigen Fördervoraussetzungen für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/2115;
b)
alle einschlägigen Fördervoraussetzungen für Interventionen im Bereich naturbedingter oder anderer gebietsspezifischer Benachteiligungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.