Artikel 9 VO (EU) 2022/1173

Anträge auf tierbezogene Interventionen

(1) Unbeschadet des Artikels 6 müssen Anträge auf tierbezogene Interventionen mindestens Folgendes enthalten:

a)
die Anzahl der Tiere oder gegebenenfalls die Anzahl der Großvieheinheiten jeder Art, für die eine tierbezogene Intervention beantragt wird;
b)
gegebenenfalls Angaben zu dem Ort, an dem die Tiere in dem Kalenderjahr gehalten werden, für das der Beihilfeantrag gestellt wird;
c)
falls die Unterstützung Rinder oder Schafe und Ziegen betrifft, gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 aktualisierte Informationen, die für die tierbezogene Intervention in Bezug auf das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren relevant sind.

(2) Mitgliedstaaten, die ein automatisches Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2116 anwenden, gewährleisten denselben Detaillierungsgrad wie in Absatz 1 dieses Artikels festgelegt und nutzen dazu die Informationen in der amtlichen elektronischen Datenbank gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, die für alle Tiere stets aktuell sein muss. Im Rahmen des automatischen Antragssystems gelten alle Tiere des Begünstigten, die für eine Intervention in Betracht kommen, als im Antrag enthalten.

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