Artikel 8 VO (EU) 2022/1173

Geodatenbasierter Antrag

(1) Der geodatenbasierte Antrag wird für alle flächenbezogenen Interventionen im Rahmen des integrierten Systems und für die einschlägigen Informationen in Bezug auf die Konditionalität verwendet, auch bei Begünstigten, die der Konditionalität unterliegen, aber keine Unterstützung im Rahmen der flächenbezogenen Interventionen beantragen.

(2) Der geodatenbasierte Antrag kann auch für flächenbezogene Interventionen im Weinsektor gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 verwendet werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 6 muss der geodatenbasierte Antrag mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
die eindeutige Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen sowie Flächeneinheiten mit nichtlandwirtschaftlichen Flächen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist, als förderfähig angesehen werden;
b)
eine klare Abgrenzung der für die Beihilfe angemeldeten Fläche im Rahmen jeder Intervention auf landwirtschaftlichen Parzellen sowie Flächeneinheiten mit nichtlandwirtschaftlichen Flächen, die von dem Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist, als förderfähig angesehen werden, insbesondere wenn die beantragte Fläche kleiner ist als die Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle;
c)
die Art, die Lage und gegebenenfalls die Größe der Landschaftselemente, die für die Konditionalität oder die Interventionen relevant sind;
d)
gegebenenfalls, welche Kulturen auf den landwirtschaftlichen Parzellen angebaut werden;
e)
gegebenenfalls die Angabe, ob auf der Parzelle ökologischer/biologischer Landbau betrieben wird, insbesondere Angabe zur Einführung oder Beibehaltung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(1); dies ist relevant für die Unterstützung für Interventionen gemäß den Artikeln 31 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 oder für die Konditionalität;
f)
gegebenenfalls Informationen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Parzellen, auf denen Interventionen für einen nachhaltigen und geringeren Einsatz von Pestiziden gemäß den Artikeln 31 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Informationen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu verwenden;
g)
für die Zwecke der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2116;
h)
bei Flächen, für die die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle beantragt wurde, die verwendete Baumwollsaatgutsorte und gegebenenfalls die Angabe des anerkannten Branchenverbands, dem der Begünstigte angehört;
i)
bei Hanfanbauflächen die verwendete Saatgutsorte, die Menge des verwendeten Saatguts, ausgedrückt in Kilogramm je Hektar, und die amtlichen Etiketten auf der Verpackung des Saatguts gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates(2), insbesondere Artikel 12, oder jedem anderen vom Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Dokument. Müssen die Etiketten auch anderen nationalen Behörden vorgelegt werden, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten an die Begünstigten zurückgesendet werden. Die zurückgesendeten Etiketten sind als für einen Antrag verwendet zu kennzeichnen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(2)

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

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