Artikel 7 VO (EU) 2022/1173

Änderungen oder Rücknahmen von Beihilfeanträgen

(1) Beihilfeanträge können vom Begünstigten unter folgenden Bedingungen geändert oder ganz oder teilweise zurückgenommen werden:

a)
bei Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, jederzeit vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, das spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum liegt, an dem die erste Tranche oder eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 fällig wird. Im Zusammenhang mit Verstößen gegen nicht überwachbare Fördervoraussetzungen, die durch andere Mittel als das Flächenüberwachungssystem und Verwaltungskontrollen aufgedeckt werden, oder wenn der Begünstigte darüber informiert wurde, dass der Mitgliedstaat die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle plant, ist es jedoch nicht zulässig, Anträge zu ändern oder zurückzunehmen;
b)
bei tierbezogenen Interventionen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Rinder oder Schafe und Ziegen betreffen, jederzeit vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, das spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum liegt, an dem die erste Tranche oder eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 fällig wird. In Bezug auf die Fördervoraussetzung betreffend die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere sind Änderungen oder Rücknahmen jedoch nur vor dem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem in Satz 1 dieses Buchstabens genannten Datum zulässig. Darüber hinaus sind Änderungen oder Rücknahmen nicht mehr zulässig, wenn der Begünstigte darüber informiert wurde, dass der Mitgliedstaat die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle plant, oder wenn der Begünstigte infolge einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle über einen Verstoß Kenntnis erhalten hat. Zulässig sind Änderungen oder Rücknahmen jedoch in Bezug auf den Teil, der nicht von dem bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß betroffen ist;
c)
bei anderen Interventionen jederzeit vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, das spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum liegt, an dem die erste Tranche oder eine Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 fällig wird. Allerdings sind Änderungen oder Rücknahmen nicht mehr zulässig, wenn der Begünstigte darüber informiert wurde, dass der Mitgliedstaat die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle plant, oder wenn der Begünstigte infolge einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle über einen Verstoß Kenntnis erhalten hat. Zulässig sind Änderungen oder Rücknahmen jedoch in Bezug auf den Teil, der nicht von dem bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß betroffen ist.

(2) Bei Verstößen gegen Fördervoraussetzungen, die im Rahmen der Verwaltungskontrollen oder mithilfe des Flächenüberwachungssystems festgestellt wurden, unterrichten die Mitgliedstaaten die Begünstigten, damit sie den Beihilfeantrag in Bezug auf den von dem Verstoß betroffenen Teil gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c ändern oder zurücknehmen können. Bei tierbezogenen Interventionen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Rinder oder Schafe und Ziegen betreffen, sind Änderungen oder Rücknahmen bei Verstößen gegen die Fördervoraussetzung betreffend die Kennzeichnung und Registrierung der Tiere jedoch nur vor dem Zeitpunkt zulässig, den der Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 des genannten Artikels für die Erfüllung dieser Anforderungen festsetzt. Um das Verfahren für den Begünstigten zu vereinfachen, können die erforderlichen Korrekturen des Beihilfeantrags in Bezug auf den von dem Verstoß betroffenen Teil von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten jedoch sicherstellen, dass der Begünstigte Kenntnis von den vom Mitgliedstaat vorgenommenen Änderungen erhält und ihm die Möglichkeit gegeben wird zu reagieren, falls er nicht einverstanden ist.

(3) Bei den tierbezogenen Interventionen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/2115, die Rinder oder Schafe und Ziegen betreffen, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei entsprechender Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 5 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung keine schriftliche Erklärung über die Rücknahme des Tieres mehr erforderlich ist.

(4) Für Mitgliedstaaten, die ein automatisches Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2116 für tierbezogene Interventionen anwenden, können die Begünstigten ihren Antrag nur in Bezug auf alle für die Intervention relevanten Tiere zurücknehmen, die in der elektronischen Datenbank erfasst sind.

(5) Änderungen oder Rücknahmen erfolgen unter Nutzung der von dem Mitgliedstaat eingerichteten offiziellen Kommunikationskanäle.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen den Begünstigten das späteste Datum für die Änderung oder Rücknahme von Beihilfeanträgen mit. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Gleichbehandlung von Begünstigten, die einem automatischen Antragssystem gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2116 unterliegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.