Artikel 12 VO (EU) 2022/1173
Erwerb von Satellitendaten
(1) Für die Zwecke des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2021/2116 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 1. November des Kalenderjahres, das dem Jahr der Durchführung der Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems vorausgeht, seine Spezifikationen für den Erwerb von Satellitendaten in Bezug auf Folgendes mit:
- a)
- die Grundgesamtheit der Parzellen je Intervention, aus der die Stichprobe für die Qualitätsbewertung ausgewählt wird;
- b)
- den Zeitplan für die Beschaffung der Satellitendaten zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen für die Intervention auf den ausgewählten Parzellen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ziehen die Mitgliedstaaten die Stichprobe der Parzellen für die Qualitätsbewertung auf der Grundlage der Beihilfeanträge des Jahres vor dem Kalenderjahr der Qualitätsbewertung. Die Parzellen, für die Satellitendaten angefordert werden, können im Kalenderjahr der Qualitätsbewertung aktualisiert werden, wenn Parzellen infolge der Beihilfeanträge für das betreffende Kalenderjahr für eine bestimmte Intervention nicht mehr relevant sind oder wenn Parzellen, für die im Vorjahr kein Beihilfeantrag gestellt wurde, unter eine Intervention fallen.
(3) Die Kommission schließt die Vereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat über die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen vor dem 15. Januar nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen.
(4) Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten zuständigen Behörden oder die sie vertretenden Stellen müssen die in den Verträgen mit den Dienstleistern festgelegten urheberrechtlichen Bestimmungen einhalten.
(5) Übersteigen die den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge insgesamt die für die Anwendung von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/2116 verfügbaren Haushaltsmittel, so entscheidet die Kommission über eine Begrenzung der bereitzustellenden Satellitendaten, wobei sie sich um einen möglichst effizienten Einsatz der verfügbaren Ressourcen bemüht. Zudem kann die Kommission möglicherweise nicht alle relevanten Bilder erwerben, wenn die Mitgliedstaaten im laufenden Kalenderjahr zusätzliche Parzellen in die Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems aufnehmen.
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