Artikel 13 VO (EU) 2022/1173
Kontrollen der anerkannten Branchenverbände in Bezug auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle
Die Mitgliedstaaten führen Verwaltungskontrollen bei den anerkannten Branchenverbänden in Bezug auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß diesem Artikel durch.
Um zu überprüfen, ob eine Erhöhung der Zahlung gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommt, gleichen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Erklärung des Begünstigten im geodatenbasierten Antrag auf Mitgliedschaft in einem anerkannten Branchenverband mit den von dem betreffenden Branchenverband übermittelten Informationen ab.
Die Mitgliedstaaten überprüfen mindestens alle fünf Jahre die Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Branchenverbänden und die Liste ihrer Mitglieder.
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