Artikel 15 VO (EU) 2022/1173
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfeanträge für Interventionen, die ab dem 1. Januar 2023 im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden.
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