ANHANG III VO (EU) 2022/1177
Anhang IV der Verordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Nummer 2.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- die Nummer der nach der Verordnung (EU) 2019/2144 erlassenen Verordnung der Kommission zur Festlegung der geltenden Anforderungen.
Enthält eine (Grund-)Verordnung gesonderte Anhänge mit Anforderungen und technischen Vorschriften für unterschiedliche Bereiche, die Fahrzeugsysteme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten abdecken, so muss für die Zwecke von Buchstabe c auf den Verweis in Abschnitt 2 eine römische Ziffer mit der Nummer des Anhangs zu jener Verordnung folgen.
- (2)
-
Nummer 3.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- nach Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 (14):
e2*2021/535/XI*2021/535*00003*00
- (3)
-
Nummer 3.1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 (122):
e2*2021/646*2021/646*00003*00
- (4)
-
Nummer 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser Anhang gilt jedoch für EU-Typgenehmigungen, die nach der Verordnung (EU) 2019/2144 auf der Grundlage der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelungen erteilt wurden; in diesem Fall gilt folgendes Nummerierungssystem:”
- (5)
-
Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:
- 4.2.
- Abschnitt 2: Die Nummer der Verordnung (EU) 2019/2144 (d. h. „2019/2144” )
- (6)
-
im Beispiel unter Nummer 4.6.1 erhält die Nummer des Typgenehmigungsbogens folgende Fassung:
„e1*2019/2144*13-HR00/16*00001*00”
- (7)
-
im Beispiel unter Nummer 4.6.2 erhält die Nummer des Typgenehmigungsbogens folgende Fassung:
„e25*2019/2144*46R04/01*00123*05”
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