ANHANG III VO (EU) 2022/1177

Anhang IV der Verordnung (EU) 2020/683 wird wie folgt geändert:

(1)
Nummer 2.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Nummer der nach der Verordnung (EU) 2019/2144 erlassenen Verordnung der Kommission zur Festlegung der geltenden Anforderungen.

Enthält eine (Grund-)Verordnung gesonderte Anhänge mit Anforderungen und technischen Vorschriften für unterschiedliche Bereiche, die Fahrzeugsysteme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten abdecken, so muss für die Zwecke von Buchstabe c auf den Verweis in Abschnitt 2 eine römische Ziffer mit der Nummer des Anhangs zu jener Verordnung folgen.

(2)
Nummer 3.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
nach Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 (14):

e2*2021/535/XI*2021/535*00003*00

(3)
Nummer 3.1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 (122):

e2*2021/646*2021/646*00003*00

(4)
Nummer 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Anhang gilt jedoch für EU-Typgenehmigungen, die nach der Verordnung (EU) 2019/2144 auf der Grundlage der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelungen erteilt wurden; in diesem Fall gilt folgendes Nummerierungssystem:”

(5)
Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

4.2.
Abschnitt 2: Die Nummer der Verordnung (EU) 2019/2144 (d. h. „2019/2144” )

(6)
im Beispiel unter Nummer 4.6.1 erhält die Nummer des Typgenehmigungsbogens folgende Fassung:

„e1*2019/2144*13-HR00/16*00001*00”

(7)
im Beispiel unter Nummer 4.6.2 erhält die Nummer des Typgenehmigungsbogens folgende Fassung:

„e25*2019/2144*46R04/01*00123*05”

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