Präambel VO (EU) 2022/1180

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/411(2) enthielt einen Fehler in der geänderten Fassung von Anhang I Abschnitt 2 Kapitel II-1 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG.
(2)
Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Kapitel II-1 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/411 geänderten Fassung ist Regel 8-1 nicht vom Anwendungsbereich des entsprechenden Teils des am 1. November 1974 in London unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen von 1974) in seiner geänderten Fassung in Bezug auf Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D ausgenommen.
(3)
Bei den Verhandlungen über den Entwurf der Delegierten Verordnung (EU) 2020/411 kamen die Sachverständigen überein, dass die in Kapitel II-1 Teil B Regel 8-1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 kodifizierten Anforderungen für die sichere Rückkehr in den Hafen nicht für Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D gelten sollten, da dies angesichts der Umstände, unter denen Schiffe dieser Klassen eingesetzt werden, unverhältnismäßig wäre.
(4)
Die Richtlinie 2009/45/EG sollte daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/411 der Kommission vom 19. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe bezüglich der Sicherheitsanforderungen an in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe (ABl. L 83 vom 19.3.2020, S. 1).

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