Präambel VO (EU) 2022/1180
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/411(2) enthielt einen Fehler in der geänderten Fassung von Anhang I Abschnitt 2 Kapitel II-1 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG.
- (2)
- Gemäß Anhang I Abschnitt 2 Kapitel II-1 Teil B der Richtlinie 2009/45/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/411 geänderten Fassung ist Regel 8-1 nicht vom Anwendungsbereich des entsprechenden Teils des am 1. November 1974 in London unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen von 1974) in seiner geänderten Fassung in Bezug auf Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D ausgenommen.
- (3)
- Bei den Verhandlungen über den Entwurf der Delegierten Verordnung (EU) 2020/411 kamen die Sachverständigen überein, dass die in Kapitel II-1 Teil B Regel 8-1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 kodifizierten Anforderungen für die sichere Rückkehr in den Hafen nicht für Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D gelten sollten, da dies angesichts der Umstände, unter denen Schiffe dieser Klassen eingesetzt werden, unverhältnismäßig wäre.
- (4)
- Die Richtlinie 2009/45/EG sollte daher entsprechend berichtigt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/411 der Kommission vom 19. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe bezüglich der Sicherheitsanforderungen an in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe (ABl. L 83 vom 19.3.2020, S. 1).
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