Artikel 2 VO (EU) 2022/1214
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 8 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt:
(6) Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen legen Betrag und Anteil des Folgenden offen:
- a)
- der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner und Zähler ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
- b)
- der taxonomiefähigen, aber nicht taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
- c)
- der nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.
(7) Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen legen Betrag und Anteil des Folgenden offen:
- a)
- der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner und Zähler ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
- b)
- der taxonomiefähigen, aber nicht taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
- c)
- der nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Bereich fossiles Gas im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.
(8) Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Angaben werden unter Verwendung der Meldebögen in Anhang XII in Tabellenform vorgelegt.
- 2.
- Der Wortlaut von Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XII angefügt.
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