Artikel 2 VO (EU) 2022/1214

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 8 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt:

(6) Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen legen Betrag und Anteil des Folgenden offen:

a)
der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner und Zähler ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
b)
der taxonomiefähigen, aber nicht taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
c)
der nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.

(7) Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen legen Betrag und Anteil des Folgenden offen:

a)
der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner und Zähler ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
b)
der taxonomiefähigen, aber nicht taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren;
c)
der nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Bereich fossiles Gas im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.

(8) Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Angaben werden unter Verwendung der Meldebögen in Anhang XII in Tabellenform vorgelegt.

2.
Der Wortlaut von Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XII angefügt.

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