Artikel 1 VO (EU) 2022/1214

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

Artikel 2a Überprüfung

Bei der Überprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/852 überprüft und bewertet die Kommission auch die Notwendigkeit, die in Anhang I Abschnitt 4.27, Abschnitt 4.28, Abschnitt 4.29 Nummer 1 Buchstabe b, Abschnitt 4.30 Nummer 1 Buchstabe b und Abschnitt 4.31 Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten zu ändern.

Bei jeder Überprüfung des in Anhang I Abschnitt 4.27 Nummer 2 und Abschnitt 4.28 Nummer 2 genannten Datums ist der technische Fortschritt bei der kommerziellen Einführung unfalltoleranter Brennstoffe in der Union und weltweit zu berücksichtigen.

2.
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
3.
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

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