ANHANG I VO (EU) 2022/1214
In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 werden die folgenden Abschnitte 4.26, 4.27, 4.28, 4.29, 4.30 und 4.31 eingefügt:
-
4.26.
-
Vorkommerzielle Phasen fortgeschrittener Technologien zur Erzeugung von Energie aus Nuklearprozessen bei minimalem Abfall aus dem Brennstoffkreislauf
Beschreibung der Tätigkeit
Erforschung, Entwicklung, Demonstration und Einsatz innovativer Stromerzeugungsanlagen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht genehmigt wurden und bei minimalem Abfall aus dem Brennstoffkreislauf Energie aus Nuklearprozessen erzeugen. Die Tätigkeit wird gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes M.72 und M.72.1 zugeordnet. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie alle im vorliegenden Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.Technische Bewertungskriterien
Allgemeine Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
- 1.
- Das Projekt im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit (im Folgenden „Projekt” ) wird in einem Mitgliedstaat durchgeführt, der alle folgenden Anforderungen erfüllt:
- a)
- Der Mitgliedstaat hat die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates(*) und die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates(**) vollständig umgesetzt;
- b)
- der Mitgliedstaat hält den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag” ) und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften ein, insbesondere die Richtlinie 2009/71/Euratom, die Richtlinie 2011/70/Euratom und die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates(***), sowie die nach Artikel 192 AEUV erlassenen geltenden Umweltvorschriften der Union, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(****) und die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*****);
- c)
- der Mitgliedstaat verfügt zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts über einen Fonds für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und einen Fonds für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen, die miteinander kombiniert werden können;
- d)
- der Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass er am Ende der geschätzten Nutzungsdauer des Kernkraftwerks über Ressourcen verfügen wird, die den geschätzten Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und für die Stilllegung gemäß der Empfehlung 2006/851/Euratom der Kommission(******) entsprechen;
- e)
- der Mitgliedstaat verfügt über betriebsbereite Endlager für alle sehr schwach-, schwach- und mittelradioaktiven Abfälle, die der Kommission gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag oder Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 des Rates gemeldet und in das gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom aktualisierte nationale Programm aufgenommen wurden;
- f)
- der Mitgliedstaat verfügt über einen dokumentierten Plan mit detaillierten Schritten für die Inbetriebnahme eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle bis 2050, in dem alle folgenden Elemente beschrieben sind:
- i)
- die Konzepte oder Pläne und die technischen Lösungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;
- ii)
- die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebensdauer der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren;
- iii)
- die Zuständigkeiten für die Umsetzung des Plans und die wichtigsten Leistungsindikatoren für die Überwachung der Fortschritte;
- iv)
- Kostenabschätzungen und Finanzierungsregelungen.
Für die Zwecke von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten Pläne verwenden, die im Rahmen des gemäß den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 2011/70/Euratom erforderlichen nationalen Programms erstellt wurden.
- 2.
- Das Projekt ist Teil eines von der Union finanzierten Forschungsprogramms oder wurde der Kommission gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag oder Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 des Rates — sofern eine dieser Bestimmungen anwendbar ist — gemeldet, die Kommission hat gemäß Artikel 43 Euratom-Vertrag dazu Stellung genommen und alle in der Stellungnahme aufgeworfenen Fragen, die für die Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 relevant sind, sowie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien wurden in zufriedenstellender Weise berücksichtigt.
- 3.
- Der betreffende Mitgliedstaat hat sich verpflichtet, der Kommission für jedes Projekt alle fünf Jahre über alle folgenden Punkte Bericht zu erstatten:
- a)
- die Angemessenheit der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten kumulierten Ressourcen;
- b)
- die tatsächlichen Fortschritte bei der Umsetzung des unter Nummer 1 Buchstabe f genannten Plans.
Die Kommission überprüft auf der Grundlage der Berichte die Angemessenheit der kumulierten Ressourcen des unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Fonds für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und des ebenfalls dort genannten Fonds für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung des unter Nummer 1 Buchstabe f genannten dokumentierten Plans und kann eine Stellungnahme an den betreffenden Mitgliedstaat richten.
- 4.
- Die Tätigkeit steht im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften umgesetzt werden, auch in Bezug auf die insbesondere in Form von Stresstests erfolgende Bewertung der Resilienz der im Gebiet der Union gelegenen Kernkraftwerke gegenüber extremen Naturgefahren, einschließlich Erdbeben. Dementsprechend wird die Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt, wenn der Betreiber einer kerntechnischen Anlage
- a)
- einen Nachweis der nuklearen Sicherheit vorgelegt hat, dessen Umfang und Detaillierungsgrad dem potenziellen Ausmaß und der Art der Gefahr, die für die kerntechnische Anlage und ihren Standort maßgeblich ist, angepasst sind (Artikel 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/71/Euratom);
- b)
- gestaffelte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, um unter anderem sicherzustellen, dass die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom);
- c)
- bei Beantragung einer Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb eines Kernkraftwerks eine angemessene standort- und anlagenspezifische Bewertung durchgeführt hat (Artikel 8c Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom).
- 5.
- Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die durch die neuesten internationalen Leitlinien der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und des Verbands der westeuropäischen Atomaufsichtsbehörden (WENRA) gestützt werden und dazu beitragen, bei neuen und bestehenden Kernkraftwerken die Resilienz und die Fähigkeit zum Umgang mit extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, zu erhöhen.
- 6.
- Die unter Nummer 1 Buchstaben e und f genannten radioaktiven Abfälle werden in dem Mitgliedstaat entsorgt, in dem sie entstanden sind, es sei denn, es besteht gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Bestimmungsmitgliedstaat. In diesem Fall verfügt der Bestimmungsmitgliedstaat über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie über eine geeignete in Betrieb befindliche Anlage zur Endlagerung, die den Anforderungen der Richtlinie 2011/70/Euratom entspricht.
(*******)
Zusätzliche Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom aus Kernenergie erzeugt oder soll Strom aus Kernenergie erzeugt werden. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Stromerzeugung aus Kernenergie liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh.
Die Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen werden anhand der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet.
Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.
Zusätzliche Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen - 2)
- Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen von Artikel 6 Buchstabe b, Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8c Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom.
Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die im Einklang mit den internationalen Leitlinien der IAEO und des WENRA zu extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, umgesetzt wurden.
- 3)
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
Im Einklang mit einem unter Einbeziehung betroffener Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz werden Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit ermittelt und behoben.
Um thermische Anomalien im Zusammenhang mit der Ableitung von Abwärme zu begrenzen, müssen die Betreiber von im Inland gelegenen Kernkraftwerken, die für die Durchlaufnasskühlung Wasser aus einem Fluss oder See entnehmen, Folgendes überwachen:
- a)
- die Höchsttemperatur des aufnehmenden Süßwasserkörpers nach dem Vermischen und
- b)
- die maximale Temperaturdifferenz zwischen dem abgeleiteten Kühlwasser und dem aufnehmenden Süßwasserkörper.
Die Temperaturüberwachung wird gegebenenfalls im Einklang mit den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder anhand der nach Unionsrecht geltenden Schwellenwerte durchgeführt.
Die Tätigkeit entspricht den IFC-Normen (Industry Foundation Classes standards).
Bei kerntechnischen Tätigkeiten müssen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Anforderungen aus der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2013/51/Euratom zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden.
- 4)
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Es liegt ein Plan für die Entsorgung sowohl nicht radioaktiver als auch radioaktiver Abfälle vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass diese Abfälle am Ende der Lebensdauer gemäß der Abfallhierarchie in größtmöglichem Umfang wiederverwendet oder recycelt werden.
Während des Betriebs und während der Stilllegung wird gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und unter Einhaltung der Strahlenschutzanforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom die Menge radioaktiver Abfälle minimiert und die Menge der Freigabeabfälle maximiert.
Es ist eine Finanzierungsregelung vorhanden, die eine angemessene Finanzierung aller Stilllegungstätigkeiten und der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Empfehlung 2006/851/Euratom gewährleistet.
Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt.
Die relevanten Elemente dieses Abschnitts werden in den Berichten der Mitgliedstaaten behandelt, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom vorgelegt werden.
- 5)
- Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die nichtradioaktiven Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerte, die in den BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.
Bei Kernkraftwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.
Radioaktive Ableitungen in die Luft, in Gewässer und in den Boden entsprechen gegebenenfalls den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder den nationalen Schwellenwerten im Einklang mit der Richtlinie 2013/51/Euratom(*******) und der Richtlinie 2013/59/Euratom.
Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom verantwortungsvoll und sicher entsorgt.
Für das Projekt ist eine ausreichende Zwischenlagerkapazität verfügbar, und es sind nationale Pläne für die Endlagerung vorhanden, um die Dauer der Zwischenlagerung im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/Euratom zu minimieren, nach der die Lagerung radioaktiver Abfälle, einschließlich der Langzeitlagerung, als Übergangslösung, aber nicht als Alternative zur Endlagerung angesehen wird.
- 6)
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.
Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt.
Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten, die voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die biodiversitätssensiblen Gebiete (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) haben werden, wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen.
Die Standorte/Betriebstätigkeiten dürfen den Erhaltungszustand der in Schutzgebieten vorhandenen Lebensräume oder Arten nicht schädigen.
- 4.27.
- Bau und sicherer Betrieb neuer Kernkraftwerke zur Erzeugung von Strom oder Wärme, einschließlich zur Erzeugung von Wasserstoff, unter Verwendung der besten verfügbaren Technologien
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „beste verfügbare Technologien” Technologien, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom in vollem Umfang entsprechen und mit den neuesten technischen Parametern der IAEO-Normen sowie den WENRA-Sicherheitszielen und -referenzwerten uneingeschränkt im Einklang stehen.Beschreibung der Tätigkeit
Bau und sicherer Betrieb neuer kerntechnischer Anlagen, für die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften bis 2045 eine Baugenehmigung erteilt haben, zur Erzeugung von Strom oder Prozesswärme, auch für die Fernwärmeversorgung oder industrielle Prozesse wie die Wasserstofferzeugung, sowie deren sicherheitstechnische Verbesserungen. Die Tätigkeit wird gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes D.35.11 und F.42.22 zugeordnet. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie alle im vorliegenden Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.Technische Bewertungskriterien
Allgemeine Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
- 1.
- Das Projekt im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit (im Folgenden „Projekt” ) wird in einem Mitgliedstaat durchgeführt, der alle folgenden Anforderungen erfüllt:
- a)
- Der Mitgliedstaat hat die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates und die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vollständig umgesetzt;
- b)
- der Mitgliedstaat hält den Euratom-Vertrag und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften ein, insbesondere die Richtlinie 2009/71/Euratom, die Richtlinie 2011/70/Euratom und die Richtlinie 2013/59/Euratom, sowie die nach Artikel 192 AEUV erlassenen geltenden Umweltvorschriften der Union, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU und die Richtlinie 2000/60/EG;
- c)
- der Mitgliedstaat verfügt zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts über einen Fonds für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und einen Fonds für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen, die miteinander kombiniert werden können;
- d)
- der Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass er am Ende der geschätzten Nutzungsdauer des Kernkraftwerks über Ressourcen verfügen wird, die den geschätzten Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und für die Stilllegung gemäß der Empfehlung 2006/851/Euratom entsprechen;
- e)
- der Mitgliedstaat verfügt über betriebsbereite Endlager für alle sehr schwach-, schwach- und mittelradioaktiven Abfälle, die der Kommission gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag oder Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2587/1999 des Rates gemeldet und in das gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates aktualisierte nationale Programm aufgenommen wurden;
- f)
- der Mitgliedstaat verfügt über einen dokumentierten Plan mit detaillierten Schritten für die Inbetriebnahme eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle bis 2050, in dem alle folgenden Elemente beschrieben sind:
- i)
- die Konzepte oder Pläne und die technischen Lösungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;
- ii)
- die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebensdauer der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren;
- iii)
- die Zuständigkeiten für die Umsetzung des Plans und die wichtigsten Leistungsindikatoren für die Überwachung der Fortschritte;
- iv)
- Kostenabschätzungen und Finanzierungsregelungen.
Für die Zwecke von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten die Pläne verwenden, die im Rahmen des gemäß den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 2011/70/Euratom erforderlichen nationalen Programms erstellt wurden.
- 2.
- Bei dem Projekt wird die beste verfügbare Technologie vollumfänglich genutzt, und ab 2025 wird unfalltoleranter Brennstoff eingesetzt. Die Technologie wird von der nationalen Aufsichtsbehörde zertifiziert und genehmigt.
- 3.
- Das Projekt wurde der Kommission gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag oder Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2587/1999 des Rates — sofern eine dieser Bestimmungen anwendbar ist — gemeldet, die Kommission hat gemäß Artikel 43 Euratom-Vertrag dazu Stellung genommen und alle in der Stellungnahme aufgeworfenen Fragen, die für die Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 relevant sind, sowie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien wurden in zufriedenstellender Weise berücksichtigt.
- 4.
- Der betreffende Mitgliedstaat hat sich verpflichtet, der Kommission für jedes Projekt alle fünf Jahre über alle folgenden Punkte Bericht zu erstatten:
- a)
- die Angemessenheit der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten kumulierten Ressourcen;
- b)
- die tatsächlichen Fortschritte bei der Umsetzung des unter Nummer 1 Buchstabe f genannten Plans.
Die Kommission überprüft auf der Grundlage der Berichte die Angemessenheit der kumulierten Ressourcen des unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Fonds für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und des ebenfalls dort genannten Fonds für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung des unter Nummer 1 Buchstabe f genannten dokumentierten Plans und kann eine Stellungnahme an den betreffenden Mitgliedstaat richten.
- 5.
- Die Kommission überprüft ab 2025 und mindestens alle zehn Jahre die technischen Parameter, die der besten verfügbaren Technologie entsprechen, auf der Grundlage der Bewertung durch die Gruppe der europäischen Aufsichtsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG).
- 6.
- Die Tätigkeit steht im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften umgesetzt werden, auch in Bezug auf die insbesondere in Form von Stresstests erfolgende Bewertung der Resilienz der im Gebiet der Union gelegenen Kernkraftwerke gegenüber extremen Naturgefahren, einschließlich Erdbeben. Dementsprechend wird die Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt, wenn der Betreiber einer kerntechnischen Anlage
- a)
- einen Nachweis der nuklearen Sicherheit vorgelegt hat, dessen Umfang und Detaillierungsgrad dem potenziellen Ausmaß und der Art der Gefahr, die für die kerntechnische Anlage und ihren Standort maßgeblich ist, angepasst sind (Artikel 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/71/Euratom);
- b)
- gestaffelte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, um unter anderem sicherzustellen, dass die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom);
- c)
- bei Beantragung einer Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb eines Kernkraftwerks eine angemessene standort- und anlagenspezifische Bewertung durchgeführt hat (Artikel 8c Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom).
- 7.
- Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die durch die neuesten internationalen Leitlinien der IAEO und des WENRA gestützt werden und dazu beitragen, bei neuen und bestehenden Kernkraftwerken die Resilienz und die Fähigkeit zum Umgang mit extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, zu erhöhen.
- 8.
- Die unter Nummer 1 Buchstaben e und f genannten radioaktiven Abfälle werden in dem Mitgliedstaat entsorgt, in dem sie entstanden sind, es sei denn, es besteht gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Bestimmungsmitgliedstaat. In diesem Fall verfügt der Bestimmungsmitgliedstaat über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie über eine geeignete in Betrieb befindliche Anlage zur Endlagerung, die den Anforderungen der Richtlinie 2011/70/Euratom entspricht.
Zusätzliche Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom aus Kernenergie erzeugt. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Stromerzeugung aus Kernenergie liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh.
Die Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen werden anhand der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet.
Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.
Zusätzliche Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen - 2)
- Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen von Artikel 6 Buchstabe b, Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8c Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom.
Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die im Einklang mit den internationalen Leitlinien der IAEO und des WENRA zu extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, umgesetzt wurden.
- 3)
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
Im Einklang mit einem unter Einbeziehung betroffener Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz werden Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit ermittelt und behoben.
Um thermische Anomalien im Zusammenhang mit der Ableitung von Abwärme zu begrenzen, müssen die Betreiber von im Inland gelegenen Kernkraftwerken, die für die Durchlaufnasskühlung Wasser aus einem Fluss oder See entnehmen, Folgendes überwachen:
- a)
- die Höchsttemperatur des aufnehmenden Süßwasserkörpers nach dem Vermischen und
- b)
- die maximale Temperaturdifferenz zwischen dem abgeleiteten Kühlwasser und dem aufnehmenden Süßwasserkörper.
Die Temperaturüberwachung wird gegebenenfalls im Einklang mit den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder anhand der nach Unionsrecht geltenden Schwellenwerte durchgeführt.
Die Tätigkeit entspricht den IFC-Normen (Industry Foundation Classes standards).
Bei kerntechnischen Tätigkeiten müssen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Anforderungen aus der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2013/51/Euratom zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden.
- 4)
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Es liegt ein Plan für die Entsorgung sowohl nicht radioaktiver als auch radioaktiver Abfälle vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass diese Abfälle am Ende der Lebensdauer gemäß der Abfallhierarchie in größtmöglichem Umfang wiederverwendet oder recycelt werden.
Während des Betriebs und während der Stilllegung wird gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und unter Einhaltung der Strahlenschutzanforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom die Menge radioaktiver Abfälle minimiert und die Menge der Freigabeabfälle maximiert.
Es ist eine Finanzierungsregelung vorhanden, die eine angemessene Finanzierung aller Stilllegungstätigkeiten und der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Empfehlung 2006/851/Euratom gewährleistet.
Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt.
Die relevanten Elemente dieses Abschnitts werden in den Berichten der Mitgliedstaaten behandelt, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom vorgelegt werden.
- 5)
- Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die nichtradioaktiven Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerte, die in den BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.
Bei Kernkraftwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.
Radioaktive Ableitungen in die Luft, in Gewässer und in den Boden entsprechen gegebenenfalls den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder den nationalen Schwellenwerten im Einklang mit der Richtlinie 2013/51/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom.
Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom verantwortungsvoll und sicher entsorgt.
Für das Projekt ist eine ausreichende Zwischenlagerkapazität verfügbar, und es sind nationale Pläne für die Endlagerung vorhanden, um die Dauer der Zwischenlagerung im Einklang mit der Richtlinie 2011/70/Euratom zu minimieren, nach der die Lagerung radioaktiver Abfälle, einschließlich der Langzeitlagerung, als Übergangslösung, aber nicht als Alternative zur Endlagerung angesehen wird.
- 6)
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.
Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt.
Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten, die voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die biodiversitätssensiblen Gebiete (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) haben werden, wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen.
Die Standorte/Betriebstätigkeiten dürfen den Erhaltungszustand der in Schutzgebieten vorhandenen Lebensräume oder Arten nicht schädigen.
- 4.28.
- Stromerzeugung aus Kernenergie in bestehenden Anlagen
Beschreibung der Tätigkeit
Von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht bis 2040 genehmigte Änderung bestehender kerntechnischer Anlagen für die Zwecke einer Verlängerung der Zeit des sicheren Betriebs kerntechnischer Anlagen, die Strom oder Wärme aus Kernenergie erzeugen (im Folgenden „Kernkraftwerke” ). Die Tätigkeit wird gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes D.35.11 und F.42.22 zugeordnet. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie alle im vorliegenden Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.Technische Bewertungskriterien
Allgemeine Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen |
- 1.
- Das Projekt im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit (im Folgenden „Projekt” ) wird in einem Mitgliedstaat durchgeführt, der alle folgenden Anforderungen erfüllt:
- a)
- Der Mitgliedstaat hat die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates und die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vollständig umgesetzt;
- b)
- der Mitgliedstaat hält den Euratom-Vertrag und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften ein, insbesondere die Richtlinie 2009/71/Euratom, die Richtlinie 2011/70/Euratom und die Richtlinie 2013/59/Euratom, sowie die nach Artikel 192 AEUV erlassenen geltenden Umweltvorschriften der Union, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU und die Richtlinie 2000/60/EG;
- c)
- der Mitgliedstaat verfügt zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts über einen Fonds für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und einen Fonds für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen, die miteinander kombiniert werden können;
- d)
- der Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass er am Ende der geschätzten Nutzungsdauer des Kernkraftwerks über Ressourcen verfügen wird, die den geschätzten Kosten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und für die Stilllegung gemäß der Empfehlung 2006/851/Euratom entsprechen;
- e)
- der Mitgliedstaat verfügt über betriebsbereite Endlager für alle sehr schwach-, schwach- und mittelradioaktiven Abfälle, die der Kommission gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag oder Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2587/1999 des Rates gemeldet und in das gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates aktualisierte nationale Programm aufgenommen wurden;
- f)
- für nach 2025 genehmigte Projekte verfügt der Mitgliedstaat über einen dokumentierten Plan mit detaillierten Schritten für die Inbetriebnahme eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle bis 2050, in dem alle folgenden Elemente beschrieben sind:
- i)
- die Konzepte oder Pläne und die technischen Lösungen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;
- ii)
- die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebensdauer der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren;
- iii)
- die Zuständigkeiten für die Umsetzung des Plans und die wichtigsten Leistungsindikatoren für die Überwachung der Fortschritte;
- iv)
- Kostenabschätzungen und Finanzierungsregelungen.
Für die Zwecke von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten die Pläne verwenden, die im Rahmen des gemäß den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 2011/70/Euratom erforderlichen nationalen Programms erstellt wurden.
- 2.
- Bei dem Modernisierungsprojekt werden alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Sicherheitsverbesserungen umgesetzt, und ab 2025 wird unfalltoleranter Brennstoff eingesetzt. Die Technologie wird von der nationalen Aufsichtsbehörde zertifiziert und genehmigt.
- 3.
- Das Projekt wurde der Kommission gemäß Artikel 41 Euratom-Vertrag oder Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2587/1999 des Rates — sofern eine dieser Bestimmungen anwendbar ist — gemeldet, die Kommission hat gemäß Artikel 43 Euratom-Vertrag dazu Stellung genommen und alle in der Stellungnahme aufgeworfenen Fragen, die für die Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 und des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 relevant sind, sowie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien wurden in zufriedenstellender Weise berücksichtigt.
- 4.
- Der betreffende Mitgliedstaat hat sich verpflichtet, der Kommission für jedes Projekt alle fünf Jahre über alle folgenden Punkte Bericht zu erstatten:
- a)
- die Angemessenheit der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten kumulierten Ressourcen;
- b)
- die tatsächlichen Fortschritte bei der Umsetzung des unter Nummer 1 Buchstabe f genannten Plans.
Die Kommission überprüft auf der Grundlage der Berichte die Angemessenheit der kumulierten Ressourcen des unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Fonds für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und des ebenfalls dort genannten Fonds für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen sowie die Fortschritte bei der Umsetzung des unter Nummer 1 Buchstabe f genannten dokumentierten Plans und kann eine Stellungnahme an den betreffenden Mitgliedstaat richten.
- 5.
- Die Tätigkeit steht im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften umgesetzt werden, auch in Bezug auf die insbesondere in Form von Stresstests erfolgende Bewertung der Resilienz der Kernkraftwerke der Union gegenüber extremen Naturgefahren, einschließlich Erdbeben. Dementsprechend wird die Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchgeführt, wenn der Betreiber einer kerntechnischen Anlage
- a)
- einen Nachweis der nuklearen Sicherheit vorgelegt hat, dessen Umfang und Detaillierungsgrad dem potenziellen Ausmaß und der Art der Gefahr, die für die kerntechnische Anlage und ihren Standort maßgeblich ist, angepasst sind (Artikel 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/71/Euratom);
- b)
- gestaffelte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat, um unter anderem sicherzustellen, dass die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom);
- c)
- bei Beantragung einer Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb eines Kernkraftwerks eine angemessene standort- und anlagenspezifische Bewertung durchgeführt hat (Artikel 8c Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom).
- 6.
- Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die durch die neuesten internationalen Leitlinien der IAEO und des WENRA gestützt werden und dazu beitragen, bei neuen und bestehenden Kernkraftwerken die Resilienz und die Fähigkeit zum Umgang mit extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, zu erhöhen.
- 7.
- Die unter Nummer 1 Buchstaben e und f genannten radioaktiven Abfälle werden in dem Mitgliedstaat entsorgt, in dem sie entstanden sind, es sei denn, es besteht gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Bestimmungsmitgliedstaat. In diesem Fall verfügt der Bestimmungsmitgliedstaat über Programme für die Entsorgung und Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie über eine geeignete in Betrieb befindliche Anlage zur Endlagerung, die den Anforderungen der Richtlinie 2011/70/Euratom entspricht.
Zusätzliche Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz Im Rahmen der Tätigkeit wird Strom aus Kernenergie erzeugt. Die Lebenszyklus-THG-Emissionen der Stromerzeugung aus Kernenergie liegen unter 100 g CO2-Äq/kWh.
Die Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen werden anhand der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission oder alternativ gemäß ISO 14067:2018 oder ISO 14064-1:2018 berechnet.
Die quantifizierten Lebenszyklus-THG-Emissionen werden von einem unabhängigen Dritten überprüft.
Zusätzliche Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen - 2)
- Anpassung an den Klimawandel
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang.
Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen von Artikel 6 Buchstabe b, Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8c Buchstabe a der Richtlinie 2009/71/Euratom.
Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die im Einklang mit den internationalen Leitlinien der IAEO und des WENRA zu extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, umgesetzt wurden.
- 3)
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang.
Im Einklang mit einem unter Einbeziehung betroffener Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz werden Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit ermittelt und behoben.
Um thermische Anomalien im Zusammenhang mit der Ableitung von Abwärme zu begrenzen, müssen die Betreiber von im Inland gelegenen Kernkraftwerken, die für die Durchlaufnasskühlung Wasser aus einem Fluss oder See entnehmen, Folgendes überwachen:
- a)
- die Höchsttemperatur des aufnehmenden Süßwasserkörpers nach dem Vermischen und
- b)
- die maximale Temperaturdifferenz zwischen dem abgeleiteten Kühlwasser und dem aufnehmenden Süßwasserkörper.
Die Temperaturüberwachung wird gegebenenfalls im Einklang mit den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder anhand der nach Unionsrecht geltenden Schwellenwerte durchgeführt.
Die Tätigkeit entspricht den IFC-Normen (Industry Foundation Classes standards).
Bei kerntechnischen Tätigkeiten müssen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Anforderungen aus der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2013/51/Euratom zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden.
- 4)
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Es liegt ein Plan für die Entsorgung sowohl nicht radioaktiver als auch radioaktiver Abfälle vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass diese Abfälle am Ende der Lebensdauer gemäß der Abfallhierarchie in größtmöglichem Umfang wiederverwendet oder recycelt werden.
Während des Betriebs und während der Stilllegung wird gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und unter Einhaltung der Strahlenschutzanforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom die Menge radioaktiver Abfälle minimiert und die Menge der Freigabeabfälle maximiert.
Es ist eine Finanzierungsregelung vorhanden, die eine angemessene Finanzierung aller Stilllegungstätigkeiten und der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Empfehlung 2006/851/Euratom gewährleistet.
Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt.
Die relevanten Elemente dieses Abschnitts werden in den Berichten der Mitgliedstaaten behandelt, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom vorgelegt werden.
- 5)
- Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang.
Die nichtradioaktiven Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerte, die in den BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen.
Bei Kernkraftwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten.
Radioaktive Ableitungen in die Luft, in Gewässer und in den Boden entsprechen gegebenenfalls den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder den nationalen Schwellenwerten im Einklang mit der Richtlinie 2013/51/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom.
Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom verantwortungsvoll und sicher entsorgt.
Für das Projekt ist eine ausreichende Zwischenlagerkapazität verfügbar, und es sind nationale Pläne für die Endlagerung vorhanden, um die Dauer der Zwischenlagerung im Einklang mit der Richtlinie 2011/70/Euratom zu minimieren, nach der die Lagerung radioaktiver Abfälle, einschließlich der Langzeitlagerung, als Übergangslösung, aber nicht als Alternative zur Endlagerung angesehen wird.
- 6)
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang.
Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt.
Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten, die voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die biodiversitätssensiblen Gebiete (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) haben werden, wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen.
Die Standorte/Betriebstätigkeiten dürfen den Erhaltungszustand der in Schutzgebieten vorhandenen Lebensräume oder Arten nicht schädigen.
- 4.29.
- Stromerzeugung aus fossilen gasförmigen Brennstoffen
Beschreibung der Tätigkeit
Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus fossilen gasförmigen Brennstoffen erzeugen. Diese Tätigkeit umfasst nicht die Erzeugung von Strom aus ausschließlich erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen gemäß Abschnitt 4.7 dieses Anhangs und aus ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen gemäß Abschnitt 4.8 dieses Anhangs. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz | |
| |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
| Keine Angabe |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
- 4.30.
- Hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Modernisierung und Betrieb von Anlagen für die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen. Diese Tätigkeit umfasst nicht die hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit ausschließlich erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen gemäß Abschnitt 4.19 dieses Anhangs und mit ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen gemäß Abschnitt 4.20 dieses Anhangs. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes D.35.11 und D.35.30 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz | |
| |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
| Keine Angabe |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
- 4.31.
- Erzeugung von Wärme/Kälte aus fossilen gasförmigen Brennstoffen in einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Modernisierung und Betrieb von Anlagen für die Wärmegewinnung, die Wärme/Kälte aus fossilen gasförmigen Brennstoffen erzeugen und an eine effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU angeschlossen sind. Diese Tätigkeit umfasst nicht die Erzeugung von Wärme/Kälte in einem effizienten Fernwärmesystem aus ausschließlich erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen gemäß Abschnitt 4.23 dieses Anhangs und aus ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen gemäß Abschnitt 4.24 dieses Anhangs. Die Tätigkeit wird gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.30 zugeordnet. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine Übergangstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt.Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz | |
| |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage A zu diesem Anhang. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
| Keine Angabe |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
- (**)
Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).
- (***)
Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
- (****)
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
- (*****)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
- (******)
Empfehlung 2006/851/Euratom der Kommission vom 24. Oktober 2006 für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 31).
- (*******)
Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
- (********)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
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