ANHANG II VO (EU) 2022/1214
In Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 werden die folgenden Abschnitte 4.26, 4.27, 4.28, 4.29, 4.30 und 4.31 eingefügt:
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4.26.
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Vorkommerzielle Phasen fortgeschrittener Technologien zur Erzeugung von Energie aus Nuklearprozessen bei minimalem Abfall aus dem Brennstoffkreislauf
Beschreibung der Tätigkeit
Erforschung, Entwicklung, Demonstration und Einsatz innovativer Stromerzeugungsanlagen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht genehmigt wurden und bei minimalem Abfall aus dem Brennstoffkreislauf Energie aus Nuklearprozessen erzeugen. Die Tätigkeit wird gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes M.72 und M.72.1 zugeordnet.Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die durch die neuesten internationalen Leitlinien der IAEO und des WENRA gestützt werden und dazu beitragen, bei neuen und bestehenden Kernkraftwerken die Resilienz und die Fähigkeit zum Umgang mit extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, zu erhöhen. | |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
| Die direkten THG-Emissionen der Tätigkeit betragen weniger als 270 g CO2-Äq/kWh. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. Im Einklang mit einem unter Einbeziehung betroffener Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz werden Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit ermittelt und behoben. Um thermische Anomalien im Zusammenhang mit der Ableitung von Abwärme zu begrenzen, müssen die Betreiber von im Inland gelegenen Kernkraftwerken, die für die Durchlaufnasskühlung Wasser aus einem Fluss oder See entnehmen, Folgendes überwachen:
Die Temperaturüberwachung wird gegebenenfalls im Einklang mit den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder anhand der gemäß dem EU-Rechtsrahmen geltenden Schwellenwerte durchgeführt. Die Tätigkeit entspricht den IFC-Normen (Industry Foundation Classes standards). Bei kerntechnischen Tätigkeiten müssen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Anforderungen aus der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2013/51/Euratom zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden. |
| Es liegt ein Plan für die Entsorgung sowohl nichtradioaktiver als auch radioaktiver Abfälle vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass diese Abfälle am Ende der Lebensdauer gemäß der Abfallhierarchie in größtmöglichem Umfang wiederverwendet oder recycelt wird. Während des Betriebs und während der Stilllegung wird gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und unter Einhaltung der Strahlenschutzanforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom die Menge radioaktiver Abfälle minimiert und die Menge der Freigabeabfälle maximiert. Es ist eine Finanzierungsregelung vorhanden, die eine angemessene Finanzierung aller Stilllegungstätigkeiten und der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Empfehlung 2006/851/Euratom gewährleistet. Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt. Die relevanten Elemente dieses Abschnitts werden in den Berichten der Mitgliedstaaten behandelt, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom vorgelegt werden. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die nichtradioaktiven Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerte, die in den BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. Bei Kernkraftwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten. Radioaktive Ableitungen in die Luft, in Gewässer und in den Boden entsprechen gegebenenfalls den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge und/oder den nationalen Schwellenwerten im Einklang mit der Richtlinie 2013/51/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom. Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom verantwortungsvoll und sicher entsorgt. Für das Projekt ist eine ausreichende Zwischenlagerkapazität verfügbar, und es sind nationale Pläne für die Endlagerung vorhanden, um die Dauer der Zwischenlagerung im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/Euratom zu minimieren, nach der die Lagerung radioaktiver Abfälle, einschließlich der Langzeitlagerung, als Übergangslösung, aber nicht als Alternative zur Endlagerung angesehen wird. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt. Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten, die voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die biodiversitätssensiblen Gebiete (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) haben werden, wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen. Die Standorte/Betriebstätigkeiten dürfen den Erhaltungszustand der in Schutzgebieten vorhandenen Lebensräume oder Arten nicht schädigen. |
- 4.27.
- Bau und sicherer Betrieb neuer Kernkraftwerke zur Erzeugung von Strom und/oder Wärme, einschließlich zur Erzeugung von Wasserstoff, unter Verwendung der besten verfügbaren Technologien
Beschreibung der Tätigkeit
Bau und sicherer Betrieb neuer kerntechnischer Anlagen, für die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht bis 2045 eine Baugenehmigung erteilt haben, zur Erzeugung von Strom oder Prozesswärme, auch für die Fernwärmeversorgung oder industrielle Prozesse wie die Wasserstofferzeugung, sowie deren sicherheitstechnische Verbesserungen. Die Tätigkeit wird gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes D.35.11 und F.42.22 zugeordnet.Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die durch die neuesten internationalen Leitlinien der IAEO und des WENRA gestützt werden und dazu beitragen, bei neuen und bestehenden Kernkraftwerken die Resilienz und die Fähigkeit zum Umgang mit extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, zu erhöhen. | |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
| Die direkten THG-Emissionen der Tätigkeit betragen weniger als 270 g CO2-Äq/kWh. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. Im Einklang mit einem unter Einbeziehung betroffener Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz werden Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit ermittelt und behoben. Um thermische Anomalien im Zusammenhang mit der Ableitung von Abwärme zu begrenzen, müssen die Betreiber von im Inland gelegenen Kernkraftwerken, die für die Durchlaufnasskühlung Wasser aus einem Fluss oder See entnehmen, Folgendes überwachen:
Die Temperaturüberwachung wird gegebenenfalls im Einklang mit den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge und/oder anhand der gemäß dem EU-Rechtsrahmen geltenden Schwellenwerte durchgeführt. Die Tätigkeit entspricht den IFC-Normen (Industry Foundation Classes standards). Bei kerntechnischen Tätigkeiten müssen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Anforderungen aus der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2013/51/Euratom zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden. |
| Es liegt ein Plan für die Entsorgung sowohl nichtradioaktiver als auch radioaktiver Abfälle vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass diese Abfälle am Ende der Lebensdauer gemäß der Abfallhierarchie in größtmöglichem Umfang wiederverwendet oder recycelt wird. Während des Betriebs und während der Stilllegung wird gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und unter Einhaltung der Strahlenschutzanforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom die Menge radioaktiver Abfälle minimiert und die Menge der Freigabeabfälle maximiert. Es ist eine Finanzierungsregelung vorhanden, die eine angemessene Finanzierung aller Stilllegungstätigkeiten und der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Empfehlung 2006/851/Euratom gewährleistet. Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt. Die relevanten Elemente dieses Abschnitts werden in den Berichten der Mitgliedstaaten behandelt, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom vorgelegt werden. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die nichtradioaktiven Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerte, die in den BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. Bei Kernkraftwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten. Radioaktive Ableitungen in die Luft, in Gewässer und in den Boden entsprechen gegebenenfalls den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge und/oder den nationalen Schwellenwerten im Einklang mit der Richtlinie 2013/51/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom. Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom verantwortungsvoll und sicher entsorgt. Für das Projekt ist eine ausreichende Zwischenlagerkapazität verfügbar, und es sind nationale Pläne für die Endlagerung vorhanden, um die Dauer der Zwischenlagerung im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/Euratom zu minimieren, nach der die Lagerung radioaktiver Abfälle, einschließlich der Langzeitlagerung, als Übergangslösung, aber nicht als Alternative zur Endlagerung angesehen wird. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt. Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten, die voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die biodiversitätssensiblen Gebiete (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) haben werden, wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen. Die Standorte/Betriebstätigkeiten dürfen den Erhaltungszustand der in Schutzgebieten vorhandenen Lebensräume oder Arten nicht schädigen. |
- 4.28.
- Stromerzeugung aus Kernenergie in bestehenden Anlagen
Beschreibung der Tätigkeit
Von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht bis 2040 genehmigte Änderung bestehender kerntechnischer Anlagen für die Zwecke einer Verlängerung der Zeit des sicheren Betriebs kerntechnischer Anlagen, die Strom oder Wärme aus Kernenergie erzeugen (im Folgenden „Kernkraftwerke” ). Die Tätigkeit wird gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes D.35.11 und F.42.2 zugeordnet.Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
Die Tätigkeit erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 2009/71/Euratom, die durch die neuesten internationalen Leitlinien der IAEO und des WENRA gestützt werden und dazu beitragen, bei neuen und bestehenden Kernkraftwerken die Resilienz und die Fähigkeit zum Umgang mit extremen Naturgefahren, einschließlich Überschwemmungen und extremer Wetterbedingungen, zu erhöhen. | |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
| Die direkten THG-Emissionen der Tätigkeit betragen weniger als 270 g CO2-Äq/kWh. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. Im Einklang mit einem unter Einbeziehung betroffener Interessenträger ausgearbeiteten Bewirtschaftungsplan für die Wassernutzung und den Gewässerschutz werden Risiken einer Umweltschädigung im Zusammenhang mit der Erhaltung der Wasserqualität und der Vermeidung von Wasserknappheit ermittelt und behoben. Um thermische Anomalien im Zusammenhang mit der Ableitung von Abwärme zu begrenzen, müssen die Betreiber von im Inland gelegenen Kernkraftwerken, die für die Durchlaufnasskühlung Wasser aus einem Fluss oder See entnehmen, Folgendes überwachen:
Die Temperaturüberwachung wird gegebenenfalls im Einklang mit den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge oder anhand der nach Unionsrecht geltenden Schwellenwerte durchgeführt. Die Tätigkeit entspricht den IFC-Normen (Industry Foundation Classes standards). Bei kerntechnischen Tätigkeiten müssen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Anforderungen aus der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2013/51/Euratom zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch eingehalten werden. |
| Es liegt ein Plan für die Entsorgung sowohl nichtradioaktiver als auch radioaktiver Abfälle vor, der unter anderem durch vertragliche Vereinbarungen mit Abfallbewirtschaftungspartnern, die Berücksichtigung in Finanzprognosen oder die offizielle Projektdokumentation gewährleistet, dass diese Abfälle am Ende der Lebensdauer gemäß der Abfallhierarchie in größtmöglichem Umfang wiederverwendet oder recycelt wird. Während des Betriebs und während der Stilllegung wird gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und unter Einhaltung der Strahlenschutzanforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom die Menge radioaktiver Abfälle minimiert und die Menge der Freigabeabfälle maximiert. Es ist eine Finanzierungsregelung vorhanden, die eine angemessene Finanzierung aller Stilllegungstätigkeiten und der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Empfehlung 2006/851/Euratom gewährleistet. Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt. Die relevanten Elemente dieses Abschnitts werden in den Berichten der Mitgliedstaaten behandelt, die der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/70/Euratom vorgelegt werden. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die nichtradioaktiven Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) assoziierten Emissionswerte, die in den BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. Bei Kernkraftwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten. Radioaktive Ableitungen in die Luft, in Gewässer und in den Boden entsprechen gegebenenfalls den jeweiligen Genehmigungsbedingungen für die spezifischen Arbeitsvorgänge und/oder den nationalen Schwellenwerten im Einklang mit der Richtlinie 2013/51/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom. Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle werden gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom und der Richtlinie 2013/59/Euratom verantwortungsvoll und sicher entsorgt. Für das Projekt ist eine ausreichende Zwischenlagerkapazität verfügbar, und es sind nationale Pläne für die Endlagerung vorhanden, um die Dauer der Zwischenlagerung im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/Euratom zu minimieren, nach der die Lagerung radioaktiver Abfälle, einschließlich der Langzeitlagerung, als Übergangslösung, aber nicht als Alternative zur Endlagerung angesehen wird. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. Vor dem Bau eines Kernkraftwerks wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt. Die erforderlichen Abhilfe- und Ausgleichsmaßnahmen werden umgesetzt. Für Standorte/Betriebstätigkeiten in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten, die voraussichtlich wesentliche Auswirkungen auf die biodiversitätssensiblen Gebiete (darunter das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete) haben werden, wurde gegebenenfalls eine angemessene Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung werden die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen. Die Standorte/Betriebstätigkeiten dürfen den Erhaltungszustand der in Schutzgebieten vorhandenen Lebensräume oder Arten nicht schädigen. |
- 4.29.
- Stromerzeugung aus fossilen gasförmigen Brennstoffen
Beschreibung der Tätigkeit
Bau oder Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen gasförmigen Brennstoffen, die die Kriterien in Anhang I Abschnitt 4.29 Nummer 1 Buchstabe a erfüllen. Diese Tätigkeit umfasst nicht die Erzeugung von Strom aus ausschließlich erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen gemäß Abschnitt 4.7 des Anhangs I und aus ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen gemäß Abschnitt 4.8 des Anhangs I. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.11 und F.42.22, zugeordnet werden.Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
| |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
| Die direkten THG-Emissionen der Tätigkeit betragen weniger als 270 g CO2-Äq/kWh. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
| Keine Angabe |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
- 4.30.
- Hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Modernisierung und Betrieb von Anlagen für die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen, die die Kriterien in Anhang I Abschnitt 4.30 Nummer 1 Buchstabe a erfüllen. Diese Tätigkeit umfasst nicht die hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit ausschließlich erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen gemäß Abschnitt 4.19 des Anhangs I und mit ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen gemäß Abschnitt 4.20 des Anhangs I. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige den NACE-Codes D.35.11 und D.35.30 zugeordnet werden.Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
| |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
| Die direkten THG-Emissionen der Tätigkeit betragen weniger als 270 g CO2-Äq/kWh. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
| Keine Angabe |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
- 4.31.
- Erzeugung von Wärme/Kälte aus fossilen gasförmigen Brennstoffen in einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem
Beschreibung der Tätigkeit
Bau, Modernisierung und Betrieb von Anlagen für die Wärmegewinnung, die Wärme/Kälte aus fossilen gasförmigen Brennstoffen erzeugen, an eine effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU angeschlossen sind und die Kriterien in Anhang I Abschnitt 4.31 Nummer 1 Buchstabe a erfüllen. Diese Tätigkeit umfasst nicht die Erzeugung von Wärme/Kälte in einem effizienten Fernwärmesystem aus ausschließlich erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen gemäß Abschnitt 4.23 des Anhangs I und aus ausschließlich Biogas und flüssigen Biobrennstoffen gemäß Abschnitt 4.24 des Anhangs I. Die Tätigkeit wird gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code D.35.30 zugeordnet.Technische Bewertungskriterien
Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel | |
| |
Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen | |
| Die direkten THG-Emissionen der Tätigkeit betragen weniger als 270 g CO2-Äq/kWh. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage B zu diesem Anhang. |
| Keine Angabe |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage C zu diesem Anhang. Die Emissionen liegen innerhalb der oder unter den Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die in den neuesten einschlägigen Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT), einschließlich der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, festgelegt sind. Es gibt keine erheblichen medienübergreifenden Auswirkungen. Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, aber weniger als die Schwellenwerte für die Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen, liegen die Emissionen unter den in Anhang II Teil 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Emissionsgrenzwerten. |
| Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in Anlage D zu diesem Anhang. |
Fußnote(n):
- (1)
Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.
- (2)
Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.
- (3)
Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.
- (4)
Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.” Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom [Datum der Annahme]: https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/environment/nature-based-solutions_de/).
- (5)
Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).
- (6)
Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.
- (7)
Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.
- (8)
Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.
- (9)
Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.” Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom [Datum der Annahme]: https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/environment/nature-based-solutions_de/).
- (10)
Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).
- (11)
Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.
- (12)
Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.
- (13)
Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.
- (14)
Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.” Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom [Datum der Annahme]: https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/environment/nature-based-solutions_de/).
- (15)
Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).
- (16)
Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.
- (17)
Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.
- (18)
Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.
- (19)
Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.” Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom [Datum der Annahme]: https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/environment/nature-based-solutions_de/).
- (20)
Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).
- (21)
Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.
- (22)
Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.
- (23)
Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.
- (24)
Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.” Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom [Datum der Annahme]: https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/environment/nature-based-solutions_de/).
- (25)
Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).
- (26)
Die Zukunftsszenarien umfassen die vom Weltklimarat verwendeten repräsentativen Konzentrationspfade RCP2.6, RCP4.5, RCP6.0 und RCP8.5.
- (27)
Sachstandsberichte zum Klimawandel: Impacts, Adaptation and Vulnerability (Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit), regelmäßig veröffentlicht vom Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), dem Gremium der Vereinten Nationen zur Beurteilung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel: https://www.ipcc.ch/reports/.
- (28)
Beispielsweise Copernicus-Dienste, die von der Europäischen Kommission verwaltet werden.
- (29)
Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.” Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen (Version vom [Datum der Annahme]: https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/research-area/environment/nature-based-solutions_de/).
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Siehe die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals (COM(2013) 249 final).
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