Artikel 1 VO (EU) 2022/123

Gegenstand

Innerhalb der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur” ) sieht diese Verordnung einen Rahmen und die Mittel vor, um

a)
für Auswirkungen von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf Arzneimittel und Medizinprodukte sowie für die Auswirkungen von Großereignissen auf Arzneimittel auf Unionsebene vorzusorgen, diese zu verhindern, zu koordinieren und zu bewältigen;
b)
Engpässe bei Arzneimitteln und Medizinprodukten zu überwachen, zu verhindern und zu melden;
c)
eine interoperable Informationstechnologie (IT)-Plattform zur elektronischen Datenverarbeitung (IT) auf Unionsebene einzurichten, um Engpässe bei Arzneimitteln zu überwachen und zu melden;
d)
Beratung zu Arzneimitteln zu bieten, die das Potenzial zur Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben;
e)
die in Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 vorgesehenen Expertengremien zu unterstützen.

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