Artikel 1 VO (EU) 2022/126

Gegenstand

Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2115 um

a)
zusätzliche Anforderungen für bestimmte von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 festgelegte Interventionskategorien:

i)
in Form von Direktzahlungen für den Hanf- und Baumwollanbau;
ii)
in den Agrarsektoren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115;
iii)
für genetische Ressourcen und Tierwohl im Rahmen von Umwelt-, Klima- und sonstigen Bewirtschaftungsverpflichtungen sowie für Qualitätsregelungen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums;

b)
Vorschriften zum Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1.

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