Artikel 2 VO (EU) 2022/126

Zusätzliche Fördervoraussetzungen

Bei der Festlegung der Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 in ihren GAP-Strategieplänen knüpfen die Mitgliedstaaten die Gewährung von Zahlungen für den Hanfanbau daran, dass Saatgut von Hanfsorten verwendet wird, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)
sie sind am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt und wurden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates(1) veröffentlicht;
b)
ihr Gehalt an Δ9-Tetrahydrocannabinol (im Folgenden „THC-Gehalt” ) hat den Grenzwert gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten;
c)
sie sind nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates(2) oder — im Fall von Erhaltungssorten — nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission(3) zertifiziert.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

(2)

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

(3)

Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13).

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