Artikel 3 VO (EU) 2022/126
Überprüfung der Hanfsorten und quantitative Bestimmung des THC-Gehalts
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein Überprüfungssystem zur Bestimmung des THC-Gehalts in Hanfsorten ein, das es ihnen ermöglicht, die Methode zur Überprüfung der Hanfsorten und zur quantitativen Bestimmung des THC-Gehalts in Hanfsorten gemäß Anhang I anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die Feststellungen im Zusammenhang mit dem THC-Gehalt auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen.
(3) Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Antragsjahres das in Anhang I der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Antragsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt auf, der unter dem in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzten Gehalt liegt.
(4) Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte im zweiten Jahr in Folge den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgesetzten Gehalt, so teilt der Mitgliedstaat der Kommission den Namen der betreffenden Sorte spätestens bis zum 15. Januar des folgenden Antragsjahres mit. Ab diesem Antragsjahr begründet der Anbau der betreffenden Sorte keinen Anspruch auf Direktzahlungen in dem betreffenden Mitgliedstaat mehr.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hanferzeuger rechtzeitig über die Namen der Hanfsorten informiert werden, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht für Direktzahlungen in Betracht kommen, nachdem die Namen dieser Sorten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels mitgeteilt wurden, indem sie diese Informationen spätestens zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Sammelantrags veröffentlichen.
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