Artikel 4 VO (EU) 2022/126

Zwischenfruchtanbau

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet „als Zwischenfrucht angebauter Hanf” nach dem 30. Juni eines bestimmten Jahres ausgesäte Hanfpflanzen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.