Artikel 5 VO (EU) 2022/126
Bewirtschaftungsauflagen
Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, sodass die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können.
Als Zwischenfrucht angebauter Hanf muss unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zum Ende der Vegetationsperiode gepflegt werden.
Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Hanf vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Ernte nach Beginn der Blüte erfolgt und die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die für Kontrollzwecke und gemäß dem Verfahren des Anhangs I mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen.
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