Artikel 6 VO (EU) 2022/126

Genehmigung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung

Die in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen objektive Kriterien für die Genehmigung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 37 Absatz 3 der genannten Verordnung fest.

Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a)
die Agrarwirtschaft der Regionen, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist;
b)
die für die betreffenden Gebiete zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse;
c)
die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers;
d)
die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.

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