Artikel 10 VO (EU) 2022/126

Pflichten von Baumwolle erzeugenden Landwirten

(1) Ein Landwirt darf nicht Mitglied mehrerer anerkannter Branchenverbände gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 sein.

(2) Landwirte, die einem anerkannten Branchenverband angehören, sind verpflichtet, ihre Baumwolle ausschließlich an einen Entkörnungsbetrieb zu liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.

(3) Die Mitgliedschaft der Landwirte in einem anerkannten Branchenverband muss auf Freiwilligkeit beruhen.

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