Artikel 11 VO (EU) 2022/126

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte

(1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte auf, wie sie im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehen sind, so sehen sie Folgendes vor:

a)
die erworbenen materiellen und immateriellen Vermögenswerte werden vom Begünstigten entsprechend der Art, den Zielen und dem beabsichtigten Einsatz verwendet, wie sie in den entsprechenden Interventionen des GAP-Strategieplans und gegebenenfalls im genehmigten operationellen Programm beschrieben sind;
b)
unbeschadet des Absatzes 10 verbleiben die erworbenen materiellen und immateriellen Vermögenswerte bis zum Ende des steuerlichen Abschreibungszeitraums oder während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, der von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Art der Vermögenswerte festzulegen ist, im Eigentum und im Besitz des Begünstigten. Diese Zeiträume werden jeweils ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögenswerts oder ab dem Tag berechnet, an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird.

Die Mitgliedstaaten können jedoch einen kürzeren Zeitraum vorsehen, während dessen der Vermögenswert im Eigentum und im Besitz des Begünstigten verbleiben muss; dieser Zeitraum darf jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen, um Investitionen oder Arbeitsplätze zu erhalten, die von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1) geschaffen wurden.

Die Investitionen in materielle Vermögenswerte gemäß Unterabsatz 1 erfolgen in den Räumlichkeiten des Begünstigten oder gegebenenfalls in den Räumlichkeiten seiner angeschlossenen Erzeuger oder seiner Tochterunternehmen, die die 90 %-Anforderung gemäß Artikel 31 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung erfüllen. Im Bienenzuchtsektor können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen jedoch auch Investitionen in materielle Vermögenswerte vorsehen, die außerhalb der Räumlichkeiten des Begünstigten erfolgen.

Erfolgt die Investition auf Boden, der im Rahmen besonderer nationaler Eigentumsvorschriften gepachtet wurde, so ist die Anforderung, nach der sie im Eigentum des Empfängers bleiben muss, möglicherweise nicht anwendbar, sofern die Vermögenswerte mindestens während des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums im Besitz des Empfängers geblieben sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen vorsehen, dass die Unterstützung für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich im Rahmen von Leasingverträgen, als ein Betrag oder in Tranchen finanziert werden kann, die gegebenenfalls im operationellen Programm genehmigt oder von den Mitgliedstaaten bei den einschlägigen Interventionen so festgelegt wurden.

Überschreitet der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Zeitraum für eine bestimmte Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden kann.

Wenn die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Verfolgung der agrarumwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben e und f und Artikel 57 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 unterstützen, so werden mit diesen Investitionen eines oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Ziele verfolgt.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen eine Unterstützung für Investitionen in materielle Vermögenswerte vorsehen, die Systeme zur Energieerzeugung betreffen, sofern die Menge an erzeugter Energie nicht größer ist als die Menge an Energie, die jährlich für die normalen Tätigkeiten des Begünstigten genutzt werden kann.

(4) Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen Investitionen in Bewässerung unterstützen, sofern

a)
Prozentsätze für die vom Begünstigten zu erreichenden Mindestwassereinsparungsziele, sowohl im Hinblick auf das Wassereinsparpotenzial als auch die effektive Senkung des Wasserverbrauchs, festgelegt werden, und vorbehaltlich des GAP-Strategieplans, aus dem hervorgeht, dass solche Wassereinsparungsziele unter Berücksichtigung des in den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Bedarfs festgelegt wurden;
b)
ein Wasserzählersystem vorhanden ist oder im Rahmen der Investition installiert wird, mit dem der Wasserverbrauch auf der Ebene des Betriebs oder der betreffenden Produktionseinheit gemessen werden kann;
c)
im Falle spezifischer Investitionen in Bewässerung gemäß den Absätzen 5 bis 8 die in diesen Absätzen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Eine Unterstützung für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a)
eine ex ante vom Begünstigten durchgeführte Bewertung der Investitionen lässt auf ein Wassereinsparpotenzial im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen;
b)
die Investitionen betreffen Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß der Richtlinie 2000/60/EG niedriger als gut eingestuft wurde, und es wird eine effektive Senkung des Wasserverbrauchs erreicht, was zur Erreichung eines guten Zustands dieser Wasserkörper im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie beiträgt.

Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für Investitionen in die Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur im Zusammenhang mit dem Bau eines Speicherbeckens oder der Verwendung von aufbereitetem Wasser, die keine Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben.

(6) Eine Unterstützung für Investitionen in Bewässerung, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen und Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper haben, kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a)
der Zustand des Wasserkörpers wurde nicht aus mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet niedriger als gut eingestuft;
b)
mit einer Analyse der Umweltauswirkungen wird nachgewiesen, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; die Analyse der Umweltauswirkungen muss entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt werden.

(7) Eine Unterstützung für Investitionen in die Nutzung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgung kann unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Nutzung dieses Wassers mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) im Einklang steht.

(8) Eine Unterstützung für Investitionen in den Bau oder Ausbau eines Speicherbeckens zu Bewässerungszwecken kann unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sie keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen die Einziehung der finanziellen Hilfe der Union beim Begünstigten sicher, wenn innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist eine der folgenden Situationen eintritt:

a)
Einstellung der Tätigkeit des Begünstigten oder Übertragung auf ein anderes Unternehmen;
b)
Verlagerung einer Produktionstätigkeit außerhalb des geografischen Anbaugebiets durch den Begünstigten oder gegebenenfalls seine Mitglieder;
c)
Änderung der Eigentumsverhältnisse, insbesondere wenn sie einem Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, oder
d)
andere erhebliche Veränderung, die die Art, die Ziele oder die Durchführungsbedingungen der betreffenden Intervention beeinflusst und die deren ursprüngliche Ziele untergraben würde.

Verstößt der Begünstigte gegen die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen auf der Grundlage der Absätze 1 bis 8 und Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Bedingungen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die finanzielle Hilfe der Union für die Dauer des Verstoßes anteilig eingezogen wird.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die finanzielle Hilfe der Union nicht einzuziehen, wenn der Begünstigte eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz einstellt.

Wenn ein angeschlossener Erzeuger eine Organisation oder Erzeugergruppierung verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Investition oder ihr Restwert vom Begünstigten eingezogen und der Restwert dem Betriebsfonds zugeführt wird.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Investition oder ihr Restwert nicht vom Begünstigten eingezogen werden muss.

(10) Werden die Vermögenswerte, für die Investitionen gefördert wurden, ersetzt, so wird der Restwert der ersetzten Investitionen

a)
dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder
b)
von den Ersetzungskosten abgezogen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen keinen bloßen Ersatz von Investitionen durch identische Vermögenswerte vorsehen.

(11) Die Mitgliedstaaten gewähren keine Unterstützung für Investitionen, die in ihren GAP-Strategieplänen als Interventionen festgelegt sind, wenn diese Interventionen eine Unterstützung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h bis k der genannten Verordnung erhalten.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(2)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).

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