Artikel 12 VO (EU) 2022/126
Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen
(1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen zur Verfolgung von Agrarumwelt- und Klimazielen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so sehen sie in ihren GAP-Strategieplänen vor, dass die darunter fallenden Interventionen eines der folgenden Ziele verfolgen:
- a)
- Verringerung des derzeitigen Einsatzes von Produktionsmitteln, der Freisetzung von Schadstoffen oder der Abfälle aus dem Produktionsprozess;
- b)
- Ersetzung von Energie aus fossilen Brennstoffen durch erneuerbare Energiequellen;
- c)
- Verringerung der Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Verwendung bestimmter Produktionsmittel oder der Erzeugung bestimmter Rückstände, einschließlich Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln, Gülle oder anderen tierischen Rückständen;
- d)
- Verringerung des Wasserverbrauchs;
- e)
- Verknüpfung mit nichtproduktiven Investitionen, die zur Erreichung der Agrarumwelt- und Klimaziele erforderlich sind, insbesondere wenn diese Ziele den Schutz von Lebensräumen und der biologischen Vielfalt betreffen;
- f)
- wirksame und messbare Verringerung der Treibhausgasemissionen oder eine dauerhafte Kohlenstoffbindung;
- g)
- Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Erzeugung gegenüber Klimarisiken wie Bodenerosion;
- h)
- Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen oder
- i)
- Umweltschutz oder Verbesserung des Umweltzustands.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Begünstigten zum Zeitpunkt der Vorlage des vorgeschlagenen operationellen Programms, der Intervention oder der Änderung eines solchen Programms oder einer solchen Intervention Nachweise über den erwarteten positiven Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen vorlegen.
(2) Die Interventionen gemäß Absatz 1 erfolgen in den Räumlichkeiten des Begünstigten oder gegebenenfalls in den Räumlichkeiten seiner angeschlossenen Erzeuger oder in den Räumlichkeiten seiner Tochterunternehmen, die die 90 %-Anforderung gemäß Artikel 31 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung erfüllen. Im Bienenzuchtsektor können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen jedoch auch derartige Interventionen vorsehen, die außerhalb der Räumlichkeiten des Begünstigten erfolgen. Der erwartete Nutzen und die zusätzlichen Auswirkungen der Intervention im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen müssen vorab anhand von Projektspezifikationen oder anderen technischen Unterlagen nachgewiesen werden, die der Begünstigte zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Genehmigung des Vorhabens, des operationellen Programms oder der Änderung eines solchen Programms oder eines solchen Vorhabens vorlegen muss, und aus denen hervorgeht, welche Ergebnisse mit der Durchführung der Intervention erzielt werden könnten.
(3) Bei der Festlegung der zu deckenden Ausgaben berücksichtigen die Mitgliedstaaten außer bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte die durch Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste sowie die festgelegten Ziele.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Begünstigte, die Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen durchführen, Zugang zu dem einschlägigen Wissen und den entsprechenden Informationen erhalten, die sie zur Durchführung dieser Interventionen benötigen, und dass Personen mit Schulungsbedarf entsprechend geschult werden sowie Zugang zu Fachwissen erhalten, damit Landwirte, die sich zur Umstellung ihrer Erzeugungssysteme verpflichten, unterstützt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den operationellen Programmen eine Revisionsklausel für Vorhaben vorgesehen ist, die im Rahmen von Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden, um ihre Anpassung im Falle von Änderungen einschlägiger verbindlicher Normen, Anforderungen oder Verpflichtungen sicherzustellen.
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