Artikel 14 VO (EU) 2022/126

Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung

(1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Absatzförderungs-, Kommunikations- und Vermarktungsinterventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so sehen sie in ihren GAP-Strategieplänen vor, dass die betreffenden Interventionen eines der folgenden Ziele verfolgen:

a)
stärkere Sensibilisierung für die Vorzüge landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und für die hohen Standards, die in der Union für ihre Erzeugungsmethoden gelten;
b)
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, sowie Steigerung ihres Bekanntheitsgrads innerhalb und außerhalb der Union für andere Sektoren als Wein;
c)
stärkere Sensibilisierung für die Qualitätsregelungen der Union sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;
d)
Erhöhung des Marktanteils landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den Märkten in Drittländern liegt, die das höchste Wachstumspotenzial aufweisen;
e)
falls relevant, Beitrag zur Normalisierung der Marktverhältnisse auf dem Unionsmarkt im Fall einer schweren Marktstörung, des Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer spezifischer Probleme;
f)
stärkere Sensibilisierung für nachhaltige Erzeugung;
g)
stärkere Sensibilisierung der Verbraucher für Fabrik- oder Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen oder länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und ihrer Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 dieser Verordnung im Sektor Obst und Gemüse;
h)
Diversifizierung, Öffnung und Konsolidierung der Märkte für Weine aus der Union in Drittländern und stärkere Sensibilisierung für die Weinen aus der Union innewohnenden Qualitätsmerkmale auf diesen Märkten. Ein Hinweis auf den Ursprung und die Marke des Weins darf nur verwendet werden, wenn er die Absatzförderung, die Kommunikation und die Vermarktung von Unionsweinen in Drittländern ergänzt;
i)
Informationen an die Verbraucher über verantwortungsvollen Weinkonsum;
j)
Steigerung des Verzehrs von frischem oder verarbeitetem Obst und Gemüse durch stärkere Sensibilisierung der Verbraucher für gesunde Ernährung sowie den Nährwert, die hohe Qualität und die Sicherheit der Erzeugnisse.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Material für die allgemeine Absatzförderung und die Förderung der Qualitätszeichen das EU-Emblem trägt und folgenden Vermerk zur Finanzierung enthält: „Von der Europäischen Union finanziert” . Das EU-Emblem und der Vermerk zur Finanzierung werden nach den technischen Merkmalen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission(1) abgebildet.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABl. L 223 vom 29.7.2014, S. 7).

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