Artikel 15 VO (EU) 2022/126

Fonds auf Gegenseitigkeit

(1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen für Fonds auf Gegenseitigkeit im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so legen sie die Bedingungen für die Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung, Auffüllung und gegebenenfalls Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit fest.

(2) Bei den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 sind sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch der Beitrag des Begünstigten förderfähig. Der Betrag der förderfähigen Ausgaben beläuft sich im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit auf höchstens 20 %, 16 % bzw. 8 % des Beitrags des Begünstigten zum Kapital des Fonds auf Gegenseitigkeit.

(3) Ein Begünstigter kann nur einmal und nur innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Fonds auf Gegenseitigkeit Unterstützung für die Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten.

Beantragt ein Begünstigter die Unterstützung ausschließlich im zweiten oder dritten Jahr der Laufzeit der Fonds auf Gegenseitigkeit, so beläuft sich die Unterstützung auf 16 % bzw. 8 % des Beitrags des Begünstigten zum Kapital des Fonds auf Gegenseitigkeit im zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit des Fonds.

(4) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen für Fonds auf Gegenseitigkeit im Weinsektor gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, beschränken sie die Unterstützung der Union für die Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit im Weinsektor auf

a)
20 % des Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten Jahr;
b)
16 % des Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im zweiten Jahr;
c)
8 % des Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im dritten Jahr.

Die Dauer der Unterstützung ist auf drei Jahre begrenzt.

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