Artikel 16 VO (EU) 2022/126
Wiederbepflanzung von Obstplantagen, Olivenhainen oder Rebflächen nach obligatorischer Rodung
(1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, im Sektor Wein oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 in Form einer Wiederbepflanzung von Obstplantagen, Olivenhainen oder Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen oder — im Falle von Obstplantagen und Olivenhainen — zur Anpassung an den Klimawandel, auf, so sorgen sie dafür, dass die Begünstigten bei der Umsetzung dieser Interventionen die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) einhalten.
(2) Die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen oder Olivenhainen dürfen 20 % der Gesamtausgaben für jedes operationelle Programm oder jede relevante Intervention nicht überschreiten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
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