Artikel 17 VO (EU) 2022/126

Ernte vor der Reifung und Nichternte

(1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 in Form der „Ernte vor der Reifung” für diese Sektoren und der „Nichternte” für diese Sektoren mit Ausnahme von Wein auf, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Interventionen zusätzlich zu den üblichen Anbauverfahren durchgeführt werden und sich von diesen unterscheiden, und dass sie die gesamte prognostizierte Erzeugung des jeweiligen Erzeugnisses auf einer bestimmten Parzelle betreffen.

„Ernte vor der Reifung” meint die gesamte Ernte auf einer bestimmten Fläche von unreifen, nicht marktfähigen Erzeugnissen, die vor der Ernte vor der Reifung nicht beschädigt wurden. „Nichternte” meint die Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier, unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Interventionen zur Ernte vor der Reifung während der Vegetationsperioden durchgeführt werden, bevor das Erzeugnis eine marktfähige Stufe erreicht, und nicht für Erzeugnisse durchgeführt werden, für die die normale Ernte bereits begonnen hat.

(3) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen für jedes Erzeugnis, das Gegenstand solcher Interventionen ist, Fristen während der Vegetationsperiode für die Durchführung der Interventionen zur Ernte vor der Reifung sowie andere Fördervoraussetzungen für die Ernte vor der Reifung und die Nichternte fest, gegebenenfalls einschließlich Sorten und Kategorien von Erzeugnissen.

(4) Die Mitgliedstaaten schließen einen finanziellen Ausgleich für Interventionen zur Nichternte aus, wenn der betreffenden Fläche während des normalen Anbauzyklus eine gewerbliche Erzeugung entnommen wurde.

(5) Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden. Für andere Sektoren als den Weinsektor werden die Ausgleichsbeträge, die sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung für die Ernte vor der Reifung und die Nichternte umfassen, vom Mitgliedstaat als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe festgesetzt, die nicht mehr als 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen — mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung — für dasselbe Erzeugnis entspricht.

(6) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Begünstigte den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Voraus schriftlich oder auf elektronischem Wege seine Absicht mitteilen muss, Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens durchzuführen.

(7) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen Folgendes fest:

a)
detaillierte Bestimmungen zur Durchführung dieser Interventionen, unter anderem deren Inhalt und Fristen, zur Höhe der Ausgleichszahlung, zur Anwendung der Interventionen und zur Liste der im Rahmen der Interventionen förderfähigen Erzeugnisse;
b)
Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Durchführung der Interventionen keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder für den Pflanzenschutz hat;
c)
ein Verbot der Unterstützung im Sektor Obst und Gemüse, wenn im Falle der Ernte vor der Reifung ein bedeutender Teil der normalen Ernte vorgenommen wurde und im Falle der Nichternte ein bedeutender Teil der gewerblichen Erzeugung bereits entnommen wurde.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)
die betreffende Fläche gut unterhalten wurde, noch keine Ernte erfolgt ist, und das Erzeugnis gut gereift, nicht beschädigt und im Allgemeinen in einem einwandfreien Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist;
b)
die geernteten Erzeugnisse denaturiert sind;
c)
es keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder für den Pflanzenschutz infolge der Intervention gibt, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist;
d)
der Anteil von Rebflächen, der einer grünen Weinlese unterzogen wurde, bei der Berechnung der Höchsterträge in den Produktspezifikationen von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe nicht berücksichtigt wird;
e)
abweichend von den Absätzen 2 und 4 kann im Sektor Obst und Gemüse bei Obst- und Gemüsepflanzen, deren Erntezeit einen Monat überschreitet, die Ernte vor der Reifung erfolgen, nachdem die normale Ernte bereits begonnen hat, und die Nichternte kann auch dann erfolgen, wenn der betreffenden Fläche während des normalen Anbauzyklus eine gewerbliche Erzeugung entnommen wurde. In diesen Fällen dürfen die Finanzbeiträge nur einen Ausgleich für die Erzeugung darstellen, die in den sechs Wochen nach der Ernte vor der Reifung und der Nichternte geerntet würde und aufgrund dieser Vorhaben nicht vermarktet wird. Diese Obst- und Gemüsepflanzen dürfen in derselben Anbausaison keinen weiteren Erzeugungszwecken zugeführt werden;
f)
im Obst- und Gemüsesektor können außer in dem unter Buchstabe e genannten Fall Interventionen zur Ernte vor der Reifung und zur Nichternte in einem bestimmten Jahr nicht gleichzeitig für dasselbe Erzeugnis und auf derselben Fläche stattfinden.

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