Artikel 18 VO (EU) 2022/126
Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung
Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne die Ernteversicherung und die Versicherung der Erzeugung als Intervention im Obst- und Gemüsesektor, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so können sie zusätzliche nationale Finanzmittel zur Unterstützung von Ernte- und Erzeugungsversicherungsmaßnahmen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Unterstützung darf 80 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien zur Versicherung gegen Verluste nicht überschreiten.
Die Interventionen zur Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung decken keine Versicherungszahlungen ab, die die Erzeuger für mehr als 100 % der entstandenen Einkommensverluste entschädigen, wobei alle Ausgleichszahlungen für das versicherte Risiko aus anderen Stützungs- oder Versicherungsregelungen zu berücksichtigen sind.
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